Verfahrensgang

LG Ravensburg (Aktenzeichen 4 O 171/04)

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen, das Lastkräne produziert und vertreibt, nimmt ein amerikanisches Zuliefererunternehmen auf Ersatz von Kosten in Anspruch, die im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion angefallen sind.

Die amerikanische Beklagte produziert Ventile und hat solche nach Deutschland an eine Firma SCH geliefert, die sie in Hydraulikaggregate eingebaut hat, die wiederum an die Klägerin geliefert und in die von ihr produzierten Kräne eingebaut wurden. Über diese Hydraulikaggregate wird eine Notbremse ausgelöst, die bei Abschalten des Krans sicherstellen soll, dass keine Ladung abgeworfen wird.

Nachdem es zu einem Schadensfall gekommen war, den die Klägerin auf Fehler der von der Beklagten gelieferten Ventile zurückführt, hat sie bei den mit diesen Ventilen ausgestatteten Kränen Nacharbeiten ausgeführt mit einem behaupteten Aufwand von ca. 350.000 EUR. Diesen Betrag verlangt die Klägerin von der Beklagten ersetzt.

Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestritten.

Das LG Ravensburg hat mit Zwischenurteil vom 25.3.2005 die Klage für zulässig erklärt. Mit Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 7.12.2005 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die dagegen gerichtete Berufung der Beklagte keine Erfolgsaussicht hat, woraufhin die Beklagte die Berufung zurückgenommen hat.

Der Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO wurde wie folgt begründet:

 

Entscheidungsgründe

I. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO). Die angegriffene rechtliche Würdigung wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

II. Die Berufung hat aus derzeitiger Sicht des Senats keine Aussieht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S 1 ZPO) Das angegriffene Zwischenurteil des LG Ravensburg (LG Ravensburg, v. 24.3.2005 - 4 O 3171/04) ist zulässiger Weise ergangen. Der Senat hat weder Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch an der rechtlichen Würdigung des LG Das gilt i.E. sowohl für die Bejahung der internationalen wie der örtlichen Zuständigkeit durch das LG Ravensburg.

1. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

Das LG Ravensburg hat im Ergbnis zutreffend seine internationale Zuständigkeit bejaht. Im Einzelnen gilt nach Auffassung des Senats insoweit folgendes:

a) Zu Recht hat das LG seine internationale Zuständigkeit nicht auf Art. 5 Nr. 3 EuGVO gestützt.. Die EuGVO (Verordnung [EG]Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22 12 2000, Amtsblatt EG 2001 Nr. L 12, 5.1, - EuGVO, "Brüssel 1") wäre im vorliegenden Verfahren zwar zeitlich und sachlich anwendbar (Art. 66 Abs. 1, 76 S. 1 EuGVO), ist aber räumlich nicht anwendbar, da die Beklagte ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EG/EU hat, s. Art. 4 Abs. 1 EuGVO.

b) Im Ergebnis zutreffend hat das LG seine internationale Zuständigkeit auf § . 32 ZPO gestützt; § 32 ZPO ergibt - entsprechend angewandt - inländische internationale Zuständigkeit für die deliktsrechtlich einzuordnende Klage der Klägerin.

aa) Für den zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf das Zwischenurteil des LG Ravensburg verwiesen.. Die dortigen Sachverhaltsfeststellungen tragen die dortige Entscheidung und bedürfen für den jetzigen Beschluss des Senats keiner notwendigen Ergänzungen.

bb) Der internationale Gerichtsstand beim LG Ravensburg ist entsprechend § . 32 ZPO begründet. Weder besteht vorrangige staatsvertragliche Regelung der Zuständigkeit noch gibt es eine vorrangige Regelung des deutschen Gesetzesrechts, die der entsprechenden Heranziehung der die örtliche Zuständigkeit regelnden Norm für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch des LG Ravensburg entgegenstehen könnte (s. zum Fehlen staatsvertraglicher Regelung: Staudinger/von Hoffmann, EGBGB, 2001, Vorbem. zu Art. 40 EGBGB Rz. 92; zur entsprechenden Heranziehung von § 32 ZPO außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 3 EuGVO, BGH v. 28.2.1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 = MDR 1996, 1036; Staudinger/von Hoffmann, EGBGB, 2001, Vorbemerkungen zu Art. 40 EGBGB Rz. 92; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. 2004, IZPR Rz. 37).

cc) Im Ergebnis zutreffend hat das LG den von der KI gegen die Bekl erhobenen Ausgleichsanspruch als Anspruch aus unerlaubter Handlung i.S.d. § 32 ZPO eingeordnet. Das LG hat insoweit, da lediglich eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage zu treffen war, genügen lassen können, dass die Klägerin, die sich auf einen gesamtschuldnerisch zu begründenden Ausgleichsanspruch (z.B. §§ 840, 426 Abs. 2, 823 Abs. 1 BGB) beruft, einen solchen auf sie übergehenden Anspruch in schlüssiger Form hat vortragen können (Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 1, 22. Aufl. 2003, ...

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