Rz. 79

Hauptanwendungsfall des § 205 BGB ist das pactum de non petendo, das heißt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden bzw. der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll, was im Einzelfall auch "stillschweigend" durch schlüssiges Verhalten verabredet werden kann.[170] Es braucht hierfür kein bestimmter Endzeitpunkt vereinbart zu werden. Es genügt, dass die Partner des Stillhalteabkommens auf ein zwar bestimmtes, aber zeitlich offenes Ereignis abstellen.[171]

 

Rz. 80

Zur Annahme eines pactum de non petendo reicht nicht aus, dass die Parteien über den Anspruch miteinander verhandeln,[172] ebenso wenig das einvernehmliche Ruhen des Verfahrens.[173] Eine solche Vereinbarung kann jedoch vorliegen, wenn die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, eines Vorprozesses, der Ausgang von Ermittlungen oder die weitere Schadensentwicklung abgewartet werden sollen,[174] wenn ein Dritter zunächst in Anspruch genommen werden soll[175] oder einvernehmlich zunächst ein Schiedsgutachten eingeholt werden soll.[176]

[172] Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 16.2.1989 – 28 U 233/88, AnwBl 1990, 207.
[173] BGH, Urt. v. 21.2.1983 – III ZR 4/82, NJW 1983, 2497.
[174] BGH, Urt. v. 7.1.1986 – VI ZR 203/84, NJW 1986, 1338.
[175] BGH, Urt. v. 31.3.1960 – III ZR 159/58, LM § 202 Nr. 5.
[176] OLG Hamm, Urt. v. 14.11.1975 – 20 U 184/74, NJW 1976, 717.

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