Rz. 641

 

§ 30 BGB: Besondere Vertreter

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

 

§ 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

§ 31a BGB: Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 EUR jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. S. 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Abs. 1 S. 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. S. 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 89 BGB: Haftung für Organe; Insolvenz

(1) Die Vorschrift des § 31 BGB findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

 

§ 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

 

§ 831 BGB: Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Abs. 1 S. 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

I. Überblick

 

Rz. 642

Die oben angeführten Vorschriften betreffen jeweils die Verantwortung für Schäden infolge des Handelns oder Unterlassens von Vertretern oder Hilfspersonen für die Person, die es angeht.

Fügt der Handelnde als satzungsgemäß berufener Vertreter einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts in Ausführung seiner Verrichtungen einem anderen schuldhaft Schäden zu, so wird der juristischen Person nach den §§ 30, 31, 89 BGB die Schadenshaftung unmittelbar zugewiesen, ohne dass sie sich entlasten kann. Dazu verhalten sich die Ausführungen unter Rdn 643 ff.
Fügt ein Gehilfe oder gesetzlicher Vertreter im Rahmen bestehender Schuldverpflichtungen bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit (Erfüllungsgehilfe) einem Dritten schuldhaft einen Schaden zu, so wird dem Schuldner durch § 278 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf eigenes Verhalten die Schadenshaftung zugewiesen, ohne dass er sich entlasten kann. Der Erfüllungsgehilfe muss nicht weisungsabhängig sein. Dazu verhalten sich die Ausführungen unter Rdn 664 ff.
Fügt ein vom Geschäftsherrn zu bestimmten Verrichtungen außerhalb eines Schuldverhältnisses bestellter weisungsabhängiger Gehilfe (Verrichtungsgehilfe) einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr aus vermutetem eigenen Auswahl- oder Überwachungsverschulden für die dabei vom Gehilfen verursachten Schäden gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Der Geschäftsherr kann sich entlasten, wenn er alle Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden ohnehin eingetreten wäre. Dazu verhalten sich die Ausführungen unter Rdn 682 ff.

II. Besondere und verfassungsmäßige Vertreter (§§ 30, 31 BGB)

1. Allgemeines

 

Rz. 643

Eine juristische Person handelt nicht selbst, sondern durch dazu bestellte Vertreter. Das ist in der Regel der Vorstand als satzungsmäßig berufener, gesetzlicher Vertreter nach § 26 BGB. Ferner können, wenn dies die Satzung vorsieht, gemäß § 30 BGB neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden. Hier...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge