Rz. 18

Ein anderes Erfüllungssurrogat stellt die Hinterlegung dar: Bei Gläubigerverzug oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers kann der Schuldner unter den Voraussetzungen der §§ 372 ff. BGB mit befreiender Wirkung, § 378 BGB, hinterlegen.

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