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§ 13 Erwerbsschaden / III. Verjährung

Karl-Hermann Zoll
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Rz. 282

Die Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger richtet sich – auch hinsichtlich des Erwerbsschadens – nach § 199 BGB. Nach dessen Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Abs. 2 bestimmt, dass Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an verjähren. Abs. 2 ordnet einen rein objektiv bestimmbaren Verjährungsablauf an, der immer dann zum Zuge kommt, wenn die Verjährung nicht zuvor bereits nach Abs. 1 vollendet worden ist.[588] Es handelt sich also um eine Höchstfrist.[589]

 

Rz. 283

Nach § 115 Abs. 2 VVG unterliegt der Direktanspruch gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer w...

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