Rz. 29

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres ("Ultimo-Regel"), in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit verallgemeinerte der Reformgesetzgeber zum 1.1.2002 die Konzeption des zuvor nur für die Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen einschlägigen § 852 BGB a.F., bezog jedoch grob-fahrlässige Unkenntnis mit ein. Die zu § 852 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung kann demgemäß im Ausgangspunkt cum grano salis nach wie vor herangezogen werden. Soweit die eingangs zitierten Verjährungsregelungen in HPflG, LuftVG, StVG und UmweltHPflG nach wie vor auf die Verjährungsvorschriften des BGB betreffend unerlaubte Handlungen verweisen, gelten nunmehr die §§ 194 ff. BGB.

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