Rz. 238

Die vorgenannten Titel müssen die Verpflichtung des Schuldners zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten (§§ 323 Abs. 1 S. 1, 323a Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Voraussetzung stimmt mit denjenigen einer Klage auf solche Leistungen (§ 258 ZPO) überein; siehe dazu – insbesondere den betroffenen Haftpflichtrenten[625] – oben Rdn 45 ff.

 

Rz. 239

Eine Kapitalabfindung, die ein Verletzter auf sein Begehren statt einer Rente zugesprochen erhält (§§ 843 Abs. 3, 844 Abs. 2 S. 1 Hs. 2, 845 S. 2 BGB, § 13 Abs. 2 StVG, § 8 Abs. 2 HPflG, § 38 Abs. 2 LuftVG, § 14 Abs. 2 UmweltHG, § 30 Abs. 2 AtomG und andere), unterliegt jedoch nicht der Abänderungsklage. Denn eine Abfindung in Kapital ist mehr als eine bloße rechnerische Zusammenfassung zukünftig zu zahlender Renten: Es liegt im Wesen einer solchen Abfindung, dass sie Elemente eines, wenn auch richterlich verfügten, Vergleichs enthält. Wer statt laufender Rentenzahlungen die Kapitalabfindung wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass die für ihre Berechnung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Entscheidet er sich trotzdem für die Abfindung, dann deshalb, weil dies ihm, aus welchen Gründen auch immer, bei Abwägung solcher Risiken vorteilhafter erscheint. Darin liegt dann auch sein Verzicht darauf, dass zukünftige Entwicklungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Der Schädiger andererseits will und darf sich, wenn er eine Kapitalabfindung leisten muss, darauf verlassen, dass mit deren Bezahlung die Sache für ihn ein für alle Mal erledigt ist; auch für ihn bestehende Unsicherheiten der künftigen Entwicklung sind in die Berechnung der Abfindungssumme eingeflossen. Dieses Element der Befriedung gerade durch die Abwägung der unsicheren Zukunftschancen verbietet es, die durch Richterspruch festgesetzte Kapitalabfindung durch eine Abänderungsklage zu dynamisieren.[626]

[625] Vgl. a. Diederichsen, VersR 2005, 433.
[626] BGH, Urt. v. 8.1.1981 – VI ZR 128/79, BGHZ 79, 187 und – zu einer familienrechtlichen Abfindungszahlung – BGH, Beschl. v. 10.8.2005 – XII ZR 73/05, NJW 2005, 3282; Zöller/Vollkommer, § 323 Rn 9 m.w.N; a.A. Braun § 61 II 5.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge