Rz. 2

Das Institut der Verjährung dient – vor allem – dem Schutz des Schuldners und der Herstellung von Rechtsfrieden nach Ablauf der Verjährungsfrist.[1] Der Verjährung unterliegen nur materiellrechtliche Ansprüche, nicht hingegen auch prozessuale Ansprüche wie etwa das anerkannte (prozessuale) Recht eines Geschädigten mit Blick auf die vollstreckungs- wie auch insolvenzrechtlichen Privilegierungen von Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung dies gerichtlich gesondert feststellen zu lassen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge