Rz. 11

Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird die konkrete Entscheidung unangreifbar. Sie kann weder aufgrund eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch aufgrund einer Gegenvorstellung abgeändert werden. Eine Abänderung ist nur noch bei erfolgreichen außerordentlichen Rechtsbehelfen wie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 233, 578 ZPO) möglich. Urteile sind mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft endgültig (§ 704 Abs. 1 ZPO) und ohne Sicherheitsleistung (§§ 708, 709 ZPO) vollstreckbar. Eine – möglicherweise – angeordnete Sicherheitsleistung braucht der Gläubiger nun nicht (mehr) zu erbringen und kann eine bereits geleistete Sicherheit zurückfordern (§ 715 ZPO). Die Befugnis, die vorläufige Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden zu dürfen, entfällt. Der Gläubiger kann auf eine vom Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Sicherheit (§§ 707, 711, 712 ZPO) Zugriff nehmen. Hat z. B. der Schuldner Sicherheit durch die Vorlage einer Bürgschaft geleistet, kann der Gläubiger den Bürgen nun in Anspruch nehmen.

 

Rz. 12

Mit der formellen Rechtskraft tritt auch die materielle Rechtskraft ein, soweit der Inhalt der konkreten Entscheidung überhaupt der materiellen Rechtskraft fähig ist.

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