Rz. 8

Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 9). Es besteht schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung ab Erteilung der Klausel und fällt mit dem Ende der Zwangsvollstreckung weg (OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576). Es fehlt, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil einzustellen, das gar nicht vollstreckbar ist (LArbG Hamburg, DB 1983, 724). Das gilt selbst dann, wenn das Urteil zu Unrecht für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. In diesem Fall hat der Schuldner lediglich die Möglichkeit, gegen das Urteil nach § 732 ZPO oder § 768 ZPO vorzugehen und eine einstweilige Einstellung nach § 732 Abs. 2 ZPO zu erwirken.

 

Rz. 9

Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für den Antrag auch dann, wenn nach dem Urteil der Gläubiger seinerseits nur gegen Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO) vollstrecken darf (HansOLG Hamburg, MDR 1990, 161; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 5. Aufl., Rn. 177; OLG Celle, MDR 1987, 505; OLG Frankfurt/Main, NJW 1976, 2137; a. A.: z. B. Zöller/Herget, § 707 Rn. 12; Thomas/Putzo § 719 Rn. 3; HansOLG Hamburg, MDR 1990, 931; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576). Das gilt auch, wenn dem Schuldner eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO eingeräumt ist (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 9). Ist dem Schuldner allerdings eine Abwendungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO eingeräumt, dann besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für ihn nur noch insoweit, als der Schuldner die Einstellung ohne jede Sicherheitsleistung begehrt.

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