Rz. 51

Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält für die Anträge nach Abs. 2 und 3 keine weiteren Gebühren. Der Rechtsanwalt des Schuldners erhält für einen Antrag nach Abs. 1 eine Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die entstehenden Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Die Kostentragungspflicht für Rechtsbehelfe richtet sich nach der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts.

 

Rz. 52

Der mit einem Leistungsantrag verbundene zusätzliche Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu Schadensersatz verpflichtet ist, erhöht den Streitwert regelmäßig nicht (RVGreport 2009, 117 = OLGR Stuttgart 2009, 266; a. A. OLG Dresden, MDR 2008, 50; Zöller/Herget, § 3 Rn. 16.76 [Feststellungsklage] – max. 5 %). Es ist regelmäßig ein Abschlag vorzunehmen, der sich nach dem Einzelfall bestimmt (OLG Celle, RVG professionell 2014, 74).

Nach OLG Hamm (ZVI 2007, 208) entspricht der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist. Nach dem OLG Koblenz (Beschluss v. 26.11.2012, 10 U 635/12 – Juris) ist der Streitwert der Feststellung, dass eine Verurteilung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, mit etwa 1/20 des Zahlungsausspruchs anzusetzen.

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