Rz. 75

Die Vertretung des Schuldners wird in der Praxis seltener vorkommen als die des Gläubigers. Der Vertreter des Schuldners wird bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen. Liegen diese vor, dann sind die Schuldnerschutzbestimmungen zu beachten. Im Übrigen wird es oftmals angezeigt sein, eine einverständliche Regelung zur Tilgung der titulierten Forderung herbeizuführen. Möglicherweise lässt sich hier für den Schuldner ein günstiger Stundungsvergleich o. ä. treffen.

14.2.1 Prüfung bei der Forderungspfändung (§§ 829ff. ZPO)

 

Rz. 76

Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eingehalten? Insbesondere:

  1. Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt?

    • In eine Geldforderung? (§ 829 ZPO)
    • In eine hypothekarisch gesicherte Forderung? (§ 830 ZPO)
    • In eine verbriefte Forderung?
    • In einen Herausgabeanspruch? (§§ 846 bis 849 ZPO)
    • In einen Eigentumsverschaffungsanspruch? (§§ 846 bis 849 ZPO)
    • In ein sonstiges Vermögensrecht? (§ 857 ZPO)
    • In ein Anwartschaftsrecht? (an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, an einer Forderung)
    • In ein Anteilsrecht? (z. B. Bruchteilsgemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft)
    • In ein Grundstücksrecht? (z. B. Grundschuld § 857 Abs. 4 ZPO, § 830 ZPO; Nießbrauch §§ 1030 ff. BGB)
    • In ein sonstiges Recht? (z. B. Patent, Marke)
  2. Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme?

    • Zustellung an Drittschuldner? (§ 829 Abs. 3 ZPO)
    • War Schuldner zu diesem Zeitpunkt Gläubiger des Drittschuldners?
  3. Sind die Pfändungsschutzbestimmungen eingehalten? Insbesondere:

  4. Rechtsbehelfe?

  5. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen Vollstreckungsforderung?

  6. Vollstreckungsschutz durch Stellung von Anträgen?

14.2.2 Prüfung bei der Sachpfändung (§§ 808ff. ZPO)

 

Rz. 77

Sind die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung eingehalten?

  1. Erfolgte die Vollstreckungsmaßnahme in das richtige Vollstreckungsobjekt? Insbesondere:

  2. Wer hatte welchen Gewahrsam?

    • Alleingewahrsam des Schuldners? (§ 808 ZPO)
    • Ehegattengewahrsam? Gewahrsam von Lebenspartnern? (§ 739 ZPO)
    • Gewahrsam eines Dritten? (§ 809 ZPO) Wenn ja, lag Einwilligung vor?
    • Gewahrsam des gesetzlichen Vertreters?
  3. Erfolgte der Vollstreckungszugriff in der richtigen Art und Weise? Insbesondere

  4. Ist das Verbot der Überpfändung (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und das der nutzlosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) beachtet?
  5. Sind die Pfändungsschutzbestimmungen eingehalten? (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 ZPO)
  6. Liegt eine erlaubte Austauschpfändung vor? (§ 811a ZPO); vorläufige Austauschpfändung nach§ 811b ZPO?
  7. Antrag auf anderweitige Verwertung? (§ 825 ZPO)
  8. Verbot der Pfändung zur Unzeit beachtet (§ 758a Abs. 4 ZPO); wenn nein, lag richterliche Erlaubnis vor?
  9. Erfolgte die Durchsuchung ordnungsgemäß? (§ 758a Abs. 1 ZPO) Richterliche Anordnung?
  10. Lagen Voraussetzungen der Gewaltanwendung vor? (§ 758 Abs. 3 ZPO) Hinzuziehung von Zeugen? (§ 760 ZPO)
  11. Soll zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere der Abnahme der Offenbarungsversicherung eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher (§ 802b Abs. 2 ZPO) getroffen werden?
  12. Kann Räumungsgut nach§ 885 Abs. 3 ZPO herausverlangt werden?
  13. Rechtsbehelfe?

  14. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen Vollstreckungsforderung?

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