Rz. 37

Der zu begründende und zuzustellende (§ 329 Abs. 3 ZPO) Beschluss muss erkennen lassen, ob der Entscheidung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungsbeschlusses zukommen soll. Der Abänderungsbeschluss wird erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam (LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 490).

Fällt der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages gänzlich weg, so ordnet das Gericht dies ausdrücklich an. Insofern vermindert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen bei der Anwendung der Tabelle zu § 850c ZPO. Bei einem teilweisen Wegfall des Unterhaltsberechtigten hat das Gericht den pfändungsfreien Anteil am Einkommen des Schuldners zahlenmäßig zu bezeichnen (Abs. 6 Halbsatz 2; OLG Celle, MDR 1966, 596).

Das Gericht kann dies bereits bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im amtlichen Formular auf Seite 7 unten im grün unterlegten Feld anordnen. Die Berechnung des pfändbaren Betrages erfolgt dann in drei Schritten (vgl. auch Schulenburg mit Rechenbeispielen, Vollstreckung effektiv 2018, 48):

  1. Zunächst bleibt die nur teilweise zu berücksichtigende Unterhaltspflicht bei der Feststellung des nach der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung der übrigen Unterhaltspflichten außer Betracht. Im Klartext: Es wird so getan, als ob sie nicht existieren würde.
  2. Der sich aus Schritt 1 ergebende pfändungsfreie Betrag wird wegen der nur teilweisen Unterhaltspflicht um den vom Gericht festgesetzten weiteren Betrag erhöht.
  3. Im Rahmen einer Vergleichsberechnung ist der ermittelte Betrag demjenigen gegenüberzustellen, der dem Gläubiger nach der Tabelle des § 850c Abs. 3 ZPO bei voller Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Schuldners zustehen würde. Denn der bei teilweiser Nichtberücksichtigung ermittelte Betrag darf nicht geringer als derjenige nach der Tabelle bei voller Berücksichtigung der Unterhaltspflichten sein.

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