Rz. 14

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Regelfall gegen Sicherheitsleistung des Schuldners angeordnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger ohnehin nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Für die Anordnung der Sicherheitsleistung gilt § 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung haftet dabei pfandgleich für dasjenige, wozu der Schuldner vorläufig vollstreckbar verurteilt wurde, also für Hauptsache, Zinsen und Kosten, aber auch für Schäden, die wegen der Vollstreckungsverzögerung eingetreten sind (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1988, 39).

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