Rz. 72

Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen müssen möglichst zuverlässige Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners beschafft werden. Die erste Informationsquelle für den Berater des Gläubigers ist der Gläubiger selbst. Folgende Fragen können gestellt werden:

  • Hat der Schuldner einen Arbeitsplatz? Bezieht er Rente? Wovon lebt er sonst?
  • Sind Einkünfte aus Kapitalvermögen bekannt? Aktien- oder Wertpapierdepots?
  • Sind Bankverbindungen, Konten etc. bekannt? Schließfächer in Banken?
  • Ist Grundbesitz, Haus-, Wohnungs- oder sonstiges Grundeigentum bekannt?
  • Sind Miet- oder Pachteinkünfte bekannt?
  • Hat der Schuldner eine Erbschaft gemacht?
  • Hält der Schuldner Beteiligungen an GmbH, OHG oder KG? Eventuell Anfrage beim zuständigen Handelsregister (§ 9 GmbHG)?
  • Besitzt der Schuldner wertvolle Gegenstände? Kraftfahrzeug? Hausboot? Teppiche? Motorrad? Kunstgegenstände?
  • Hat der Schuldner bereits die Vermögensauskunft abgelegt?

Wenn die Ehe des Schuldners geschieden ist, bietet sich u. U. die geschiedene Ehefrau als Informationsquelle an. Weitere Auskunftspersonen können sein: der letzte oder die letzten Arbeitgeber sowie Personen aus dem Bekanntenkreis des Schuldners und Familienangehörige

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