Rz. 8

Macht ein Gläubiger aus einem titulierten Anspruch lediglich eine Teilforderung geltend, so muss diese nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmt sein (BGH, NJW-RR 2003, 1437; LG Bremen JurBüro 2011, 607). Stellt der Gläubiger klar, dass er nur einen Teilbetrag der Hauptforderung geltend macht, ist eine darüber hinausgehende Aufschlüsselung nicht erforderlich, eine Gesamtabrechnung entbehrlich (LG Bremen a. a. O.). Bei einem Leistungsurteil, das auf Zahlung gerichtet ist, hat der Tenor die Leistungsverpflichtung (auch der Nebenansprüche) betragsmäßig festzulegen oder die Grundlage für eine zweifelsfreie und ohne weiteres mögliche Berechnung zu liefern (BGHZ 88, 62). Bejaht wird Zweifelsfreiheit z. B. für einen titulierten Zinsanspruch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (BGHZ 22, 54; vgl. auch § 48 Abs. 2 WG i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Wechsel- und Scheckzinsen) oder für einen Zahlungsanspruch, der an den – inzwischen weggefallenen und diesen ersetzenden Deutschen Verbraucherpreisindex (VPI) amtlichen Lebenshaltungsindex gekoppelt ist (vgl. oben Rn. 6; LG Kempten, DGVZ 1996, 28; OLG Braunschweig, FamRZ 1979, 228; OLG Düsseldorf, NJW 1971, 436) oder – wie es sich nunmehr aus dem Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) ergibt – fünf bzw. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Spricht das Gericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu (obwohl es richtig heißen muss: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), hat das Vollstreckungsorgan den Titel dahingehend zu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB gemeint ist. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist (OLG Hamm, JurBüro 2005, 442). Auch ein Titel, wonach der Schuldner verpflichtet wird, Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 107 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, ist hinreichend bestimmt und deshalb vollstreckungsfähig (LG Mönchengladbach, JurBüro 2006, 381 = MDR 2006, 1315 = RNotZ 2006, 366). Hingegen fehlt es nach der h. M. an der notwendigen Bestimmtheit, wenn zur Höhe des Zahlungsanspruchs auf das Gehalt verwiesen wurde, weil die so "bestimmte" Leistung für das Vollstreckungsorgan nicht leicht festzustellen ist (BGHZ 22, 54 [57 f.]; OLG Nürnberg, NJW 1957, 1286). Nicht an mangelnder Bestimmtheit allerdings scheitert nach allgemeiner Meinung ein Vollstreckungstitel über einen Bruttolohn, denn der Arbeitgeber schuldet seinem Arbeitnehmer den Bruttolohn (BGH, WM 1966, 758; BAG, NJW 1985, 646; OLG Frankfurt/Main, OLGZ 1990, 327; LG Mainz, JurBüro 1998, 665) und nicht nur die Zahlung des Nettobetrags. Auch eine auf die Zahlung eines bestimmten Nettobetrages gerichtete Zahlungsklage ist hinreichend bestimmt und ebenso zulässig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 11. 4.2018, 12 Sa 583/17 – Juris; BAG v. 26.2.2003, 5 AZR 223/02 – Juris Rn. 24) wie eine auf den Bruttolohn gerichtete Klage (BAG 29.8.1984, 7 AZR 34/84 – Juris Rn. 15). Es ist weiter zulässig, mit der Klage einen bestimmten Bruttobetrag abzüglich einer bestimmten erhaltenen Nettozahlung einzuklagen (vgl. nur BAG 4.11.2005, 7 AZR 933/13 – Juris Rn. 29; BAG 18.11.2015, 5 AZR 491/14 – Juris Rn. 6, 8, 21; sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern 10.1.2002, 1 Sa 232/01 – Juris Rn. 27). Schwierigkeiten bei der Vollstreckung können allerdings dann auftreten, wenn der Arbeitgeber die entsprechende Lohnsteuer und die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (ganz oder teilweise) abgeführt hat. Da es dem Schuldner dann möglich ist, diese Zahlungen durch Quittung oder Postschein nachzuweisen (§ 775 Nr. 4 und 5 ZPO), wird lediglich der verbleibende Nettobetrag vollstreckt (BAG, NJW 1979, 2634). Im Übrigen kann er insoweit die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) geltend machen (LG Karlsruhe, InVo 2004, 334).

 

Rz. 9

Bei Herausgabeansprüchen sind die herauszugebenden Gegenstände so genau zu bezeichnen, dass eine Identifizierung möglich ist. Das kann bei Sachgesamtheiten, bei Massenartikeln (z. B. Geschirr, Besteck, andere Haushaltsgegenstände) und bei einer großen Anzahl von Gegenständen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Das erforderliche Maß an notwendiger Konkretisierung kann hier nur im Einzelfall festgelegt werden. Zu berücksichtigen sind dabei die berechtigten Interessen des Gläubigers an einer Vollstreckung. Eine möglichst genaue Beschreibung einschließlich des vermutlichen Aufbewahrungsortes kann hier weiterführen. Unzureichend ist z. B. eine Verurteilung zur Herausgabe oder Vorlage nicht näher bezeichneter Belege (OLG Saarbrücken, OLGR 2001, 498). Der Tenor eins Urteils, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen, und "befreit von sämtlichen oberirdischen Aufbauten und unterirdischen Anlagen" herauszugeben, genügt dem Bestimmtheitserfordernis und ist im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken (OLGR Düsseldorf, 2003, 208 = MDR 2002, 1394 = ZMR 2003, 101 = InVo 2003, 205)....

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