Rz. 9a

Zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners regelt § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbare Grundbeträge, je nachdem ob Arbeitseinkommen monatlich, wöchentlich oder täglich gezahlt wird. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 3 ZPO (LAG Köln, AA 2013, 108).

 

Rz. 10

Bei dem allein stehenden, sich selbst versorgenden Schuldner gelten die Freigrenzen gem. Abs. 1 . Hiernach ist ein bestimmter Grundbetrag unpfändbar. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen, welches sich nach § 850e Nr. 1, 3 ZPO berechnet (zur sog. Nettomethode vgl. § 850e Rz. 5 ff.). Mehrere Einkommen, wozu auch Sozialleistungen (z. B. Renten, Krankengeld etc.) zählen, sind auf Antrag hin zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2, 2a ZPO). Dies gilt auch, wenn der Schuldner während des Abrechnungszeitraums die Arbeitsstelle wechselt (Musielak/Voit/Becker, § 850c Rn. 2). Nachzahlungen sind dem Zeitraum zuzuschlagen, für den – nicht in dem – sie erfolgen (LAG Düsseldorf, DB 1956, 259; ArbG Wetzlar, BB 1988, 2320). Gleiches gilt für Weihnachtsgeld in den Grenzen nach § 850a Nr. 4 ZPO. Ob für den Auszahlungszeitraum monatliches, wöchentliches oder tägliches Einkommen zugrunde zu legen ist, richtet sich allein nach der zwischen Schuldner und Drittschuldner vereinbarten Abrechnung (BSG NJW 1993, 811; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850c Rn. 2). Ändert sich der Auszahlungsmodus bei laufender Lohnpfändung, tritt automatisch der neue Grundfreibetrag an die Stelle des bisherigen.

 

Rz. 11

Die Regelung hat auch Gültigkeit im Rahmen der Pfändung des Kontoguthabens, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) besitzt (vgl. Rz 9). Denn nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird Guthaben des Schuldners auf dem P-Konto in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 ZPO i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO nicht von der Pfändung umfasst. Dieser Grundfreibetrag wird dem Schuldner quasi automatisch zur Sicherung seines Existenzminimums gewährt (BGH, Beschluss v. 10.11.2011, VII ZB 74/10 – Juris; vgl. auch AG Bremen, ZVI 2010, 353 = VuR 2011, 26; LG Wuppertal, Vollstreckung effektiv 2010, 190).

Im Rahmen der Bestimmung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens sind bereits die üblicherweise anfallenden Ausgaben im Rahmen einer Berufstätigkeit berücksichtigt wie z. B. Fahrtkosten, Kosten für Miete (vgl. auch Rz. 16), Strom, Gas, Internet, Telefon, Kabelfernsehen, GEZ, Handy und Versicherungen (LG Braunschweig, ZInsO 2011, 1268). Aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO folgt, dass der nach § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbare Teil des Nettoeinkommens nicht zur Insolvenzmasse gehört und deshalb nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst wird (LAG Düsseldorf, ZInsO 2012, 1685 m. w. N.). Da somit das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt dem Insolvenzverwalter die Einziehungsbefugnis. Der Arbeitnehmer ist vielmehr berechtigt, den Anspruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen.

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