Rz. 3

Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohnes ermittelt. Es ist danach nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, den pfändbaren Betrag selbst zu bestimmen. Diese Aufgabe wird gemäß § 850c Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Tabelle im Anhang zu § 850c und die ergänzende Anwendung des § 850e dem Drittschuldner übertragen. Durch eine solche sog. Blankettpfändung (vgl. auch § 850c Rz. 20 f.) soll das Vollstreckungsgericht von tatsächlichen Ermittlungen und Berechnungen auf der Grundlage der §§ 850c, 850e ZPO entlastet werden (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Hülsmann, NJW 1995, 1522 f., m. w. N.). Damit stattdessen der Drittschuldner diese Aufgabe erfüllen kann, muss aber zumindest klar sein, nach welchen Bestimmungen der pfändbare Betrag zu ermitteln ist. Auf den Drittschuldner kann also nicht zusätzlich auch noch die Aufgabe übertragen werden, die für die Berechnung des pfändbaren Betrages anzuwendenden Regelungen und Maßstäbe erst selbst noch zu entwickeln, also etwa normkonkretisierend festzulegen, ob und ggf. in welcher Höhe Einkommensteuer sowie vom Schuldner geleistete Beiträge an eine private Krankenversicherung bei der Berechnung des pfändbaren Betrages des Einkommens abzugsfähig sind. Dies zu entscheiden ist originäre Aufgabe des Vollstreckungsgerichts bei Erlass des Vollstreckungsaktes selbst und kann nicht auf den Drittschuldner abgewälzt werden. Anderenfalls käme es zu dem mit dem Wesen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als staatlicher Hoheitsakt nicht zu vereinbarenden Ergebnis, dass die Ermittlung des normativen Inhalts eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem jeweiligen Drittschuldner obliegt, ihm also eine Art normativer Handlungsspielraum zusteht und je nach Entscheidung des Drittschuldners dabei ein höherer oder niedrigerer Pfändungsfreibetrag ermittelt werden kann, ohne dass sich dagegen Rechtmäßigkeitsbedenken ergeben (OVG Lüneburg, JurBüro 2009, 159).

 

Rz. 4

Die Zwangsvollstreckung ist zunächst auf den Bruttobetrag zu richten, In diesem Fall ist der Arbeitnehmer für die korrekte Abführung der Lohnabzüge verantwortlich (BAG, DB 1984, 2707 = BB 1985, 197 = NJW 1985, 646 = NZA 1985, 58).

 

Rz. 5

Der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist auf Basis des nach § 850e ZPO zu ermittelnden Nettoeinkommens zu bestimmen. Nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die Beträge nicht mitzurechnen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Dazu zählen auch Pflichtumlagebeiträge des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber aufgrund tariflicher Bestimmungen vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder abzuführen hat. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Arbeitnehmers. Dieser kann sich jedoch, wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung aufgrund einer sozialrechtlichen Vorschrift, der Abführung der Beiträge nicht entziehen (BAG, NJW 2019, 1477 m. w. N.) Daher ist die Aufrechnung gegen einen Bruttobetrag unzulässig (BAG, Urteil v. 13.11.1980, 5 AZR 572/78 – Juris).

Bei der Berechnung ergeben sich in Rechtsprechung und Literatur Streitigkeiten darüber, ob die sog. Brutto- oder Nettomethode anzuwenden ist.

 

Rz. 5a

Nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der herrschenden Meinung im Schrifttum sind von dem Gesamtbruttoeinkommen des Arbeitnehmers zunächst die nach § 850a ZPO unpfändbaren Bezüge mit dem Bruttobetrag und anschließend die auf das Gesamtbruttoeinkommen (d. h. einschließlich der unpfändbaren Bezüge) zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen (sog. Bruttomethode, vgl. LAG Berlin, InVo 2000, 393 = NZA-RR 2000, 657; LAG München, ZInsO 2008, 760; LG Mönchengladbach, VuR 2005, 475 = NZI 2006, 49 = JurBüro 2007, 218; VG Düsseldorf, Urteil v. 15.6.2012, 26 K 5884/11 – Juris; Henze, Rpfleger 1980, 456; MünchKomm/ZPO-Smid § 850e Rn. 2, 4; Musielak/Voit/Becker, § 850e Rn. 2 f.; Stein/Jonas/Brehm, § 850e Rn. 7; Zöller/Herget ZPO, § 850e Rn. 1a f.; Stöber, Rn. 984, 986a, 999b, 1133 ff.; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, § 850e Rn. 2; PG/Ahrens § 850e Rn. 3, 5; Thomas/Putzo/Hüßtege § 850e Rn. 2). Die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden nach dieser Ansicht also zweimal in Abzug gebracht (LAG Berlin, InVo 2000, 393 = NZA-RR 2000, 657). Das soll im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Schuldners und vereinfachte Rechenwege hinnehmbar sein. Aufgrund der doppelten Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt die Bruttomethode, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge im Sinne des § 850a ZPO sind. Folge: Ab einem bestimmten Anteil der unpfändbaren Bezüge am Ges...

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