Rz. 47

Die Pfändungsreihenfolge nach § 804 Abs. 3 ZPO bleibt bei gewöhnlichen Gläubigern gewahrt. Dem nach Abs. 2 bevorrechtigten Gläubiger steht jedoch der Teil des Arbeitseinkommens, der ihm über die Grenzen des § 850c ZPO hinaus zugesprochen wird, allein zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Dieser besteht darin, dem Gläubiger aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung einen weitergehenden Eingriff in das Vermögen des Schuldners zu erlauben als sonstigen Gläubigern.

 

Rz. 48

Vorrangige sonstige Gläubiger können daher in diesen Teil des pfändbaren Einkommens des Schuldners nicht eingreifen (BAG, MDR 1983, 699 = BAGE 41, 297). Andernfalls würde sich der Vorteil, den das Gesetz dem Gläubiger des § 850f Abs. 2 ZPO gewähren will, unmittelbar nicht zugunsten dieses Gläubiger, sondern ohne sachlichen Grund zugunsten der sonstigen Gläubiger auswirken. Beim Zusammentreffen mit einem bevorrechtigtem Unterhaltsgläubiger gem. § 850d ZPO geht für die nach § 850c ZPO nicht pfändbaren Einkommensteile der Unterhaltsberechtigte vor, und zwar unabhängig von der Reihenfolge der Pfändung, weil sich der Beschluss nach Abs. 2 nie zum Nachteil der bevorrechtigten Unterhaltsgläubigers auswirken darf (Musielak/Voit/Becker, § 850f Rn. 13; MünchKomm/ZPO-Smid, § 850f Rn. 21).

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