Rz. 20

Unter berufsbedingte Aufwendungen fallen regelmäßig die im Zusammenhang mit der Berufsausübung anfallenden Fahrtkosten. Dem berufstätigen Schuldner ist einerseits als Anreiz für die Fortsetzung der Berufstätigkeit, andererseits aber auch zum Ausgleich berufsbedingten Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten grds. auch ein pauschalierter sog. "Besserstellungszuschlag" in angemessener Höhe zu belassen, dessen Höhe in Anlehnung an § 82 Abs. 3 SGB XII vom Vollstreckungsgericht festzusetzen ist (LG Bamberg, JAmt 2017, 249).

Fahrtkosten, die dem Schuldner für die Fahrt zu Arbeit entstehen, können daher als besondere Bedürfnisse anerkannt werden, sofern diese Kosten nicht bereits durch den Arbeitgeber übernommen werden und die Kosten nicht als nur unerheblich anzusehen sind. Sie sind nicht in vollem Umfang zu berücksichtigen, sondern nur insoweit, als sie den üblichen Rahmen übersteigen. Mit Recht gehen Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend davon aus, dass Fahrtkosten nicht in jedem Fall zu berücksichtigen sind, sondern nur die Kosten für eine besonders weite Anfahrt oder überdurchschnittlich außergewöhnlich (AG Neustadt (Weinstraße), ZVI 2018, 163) hohe Fahrtkosten (LG Gera, Beschluss v. 26.8.2013, 5 T 346/13 – Juris; LG Halle, Rpfleger, 2000, 285; a. A. OLG Köln, FamRZ 1989, 996). Diese einschränkende Auslegung ist geboten, weil der Umstand, dass dem Schuldner anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit Fahrtkosten entstehen, als Regelfall anzusehen ist und § 850f ZPO als Ausnahmetatbestand nur dann Wirkung beanspruchen kann, wenn darüber hinausgehende Belastungen des Schuldners vorliegen. Weiterhin wird vertreten, dass dem Schuldner nur der Betrag zu belassen ist, der ihm durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würde (LG Marburg, JurBüro 1999, 661; vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, § 850f Rn. 5).

 

Rz. 21

Aufwendungen, um den Arbeitsplatz erreichen zu können, sind grundsätzlich bereits im Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO berücksichtigt. In der Rechtsprechung werden für durchschnittliche Fahrtstrecken zur Arbeit unterschiedliche pauschale Besserstellungen von Erhöhungen des Regelsatzes um 25 % (BGH NJW-RR 2008, 733; LG Kassel, JurBüro 2005, 379), 30 % (LG Stuttgart, FamRZ 2005, 1103), 40 % (LG Detmold, FamRZ 2009, 1083) bis hin zu 50 % (LG Mönchengladbach, Rpfleger 2006, 28) angesetzt, wobei die landgerichtlichen Entscheidung aber jeweils die berufsbedingten Mehraufwendungen in die Pauschale (auch ohne Nachweise) mit einbeziehen. Berufsbedingte Fahrtkosten können dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Weg vom Wohnort zur Arbeitsstätte mehr als 20 km (AG Neustadt (Weinstraße), ZVI 2018, 163; LG Mühlhausen, ZInsO 2016, 1705; LG Halle, Rpfleger 2000, 285; AG Kiel, ZVI 2021, 159; AG Fritzlar, ZInsO, 2009, 201; im Ergebnis ebenso LG Bielefeld, ZVI 2020, 251; mehr als 30 km: AG Kiel, ZVI 2021, 159) beträgt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sind bei langen Arbeitswegen die Regelungen der Durchführungsverordnung (DV) zu § 82 SGB XII heranzuziehen. Nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, 5,20 EUR anzusetzen (LG Bamberg, Beschluss v. 28.2.2017, 3 T 26/17; AG Kiel, ZVI 2021, 159; AG Neustadt (Weinstraße), ZVI 2018, 163: 0,30 EUR/Km), jedoch nicht mehr als 40 km. Damit ist der für den Schuldner anzusetzende Betrag auf 208 EUR monatlich begrenzt; vgl. auch LG Bamberg, JAmt 2017, 249) – einfache Strecke – angesichts der heute vorherrschenden Mobilität als noch normal angesehen werden darf und eine besondere Belastung des Schuldners i. S. d. § 850f ZPO deshalb nicht anzunehmen ist. Die Mobilität der Arbeitnehmer ist in der Vergangenheit derart gestiegen, dass nur noch ein kleiner Teil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln oder eines eigenen Fahrzeugs erreicht. Für einen Großteil der Arbeitnehmer fallen Fahrtkosten zur Arbeitsstelle für eine Strecke bis zu 30 Kilometern an, sodass diese Kosten als gewöhnliche Belastung eines erwerbstätigen Arbeitnehmers anzusehen sind (LG Gera, Beschluss v. 26.8.2013, 5 T 346/13 – Juris; LG Braunschweig, ZInsO 2011, 1268; LG Halle/Saale, Rpfleger 2000, 285; LG Duisburg, Beschluss v. 14.3.2007, 7 T 15/07 – Juris). Dem steht auch nicht entgegen, dass im Rahmen der Bestimmung des auf Arbeitslosengeld II anrechenbaren Einkommens nach § 6 Abs. 1 Nr. 3b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld die Fahrtkosten für die gesamte Fahrtstrecke zur Arbeit berücksichtigungsfähig sind. Nach dieser Bestimmung ist von dem Einkommen volljähriger ALG-II-Leistungsberechtigter zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit ein Pauschbetrag i. H. v. 0,20 EUR für jeden Entf...

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