Rz. 7

Das Tätigwerden im Hinblick auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der auf eine bestimmte Anordnung gerichtet sein muss (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267). Der Antrag kann schriftlich oder in mündlicher Verhandlung gestellt werden. Vorformulierte, pauschale Anträge, wie sie häufig in Textbausteinen für Rechtsmittelschriften enthalten sind, genügen im Allgemeinen nicht den Anforderungen, weil zumindest unklar bleibt, ob ein Antrag ernsthaft gestellt werden soll. Die Bausteine enthalten nämlich oft mehrere, nur teilweise im konkreten Fall zutreffende Anträge, und es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, sich im Einzelfall das Passende herauszusuchen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 6). Im Verfahren vor den Amtsgerichten kann der Antrag nach § 496 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Ob im Einzelfall für den Antrag Anwaltszwang besteht, richtet sich nach § 78 ZPO. Die Einstellung setzt als Zulässigkeitserfordernis voraus, dass dasjenige Verfahren, das auf die Beseitigung des Titels gerichtet ist, wirksam betrieben wird. Voraussetzung ist deshalb, dass der nach dem Anwendungsbereich der Vorschrift in Frage kommende Rechtsbehelf (hier: Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahmeantrag) eingelegt worden ist, die Rüge nach § 321a ZPO erhoben ist bzw. der Rechtsstreit im Nachverfahren fortgesetzt wird. Entsprechendes gilt betreffend derjenigen Sachverhalte, in denen die Bestimmung des § 707 ZPO kraft Verweisung oder entsprechend anwendbar ist (vgl. oben Rn. 2, 3). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes finden die §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung (LG Berlin, Beschluss v. 29.10.2020 – 67 S 314/20 –, MDR 2020, 1466). Der Schuldner muss lediglich die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 glaubhaft machen (LArbG Düsseldorf, JurBüro 1992, 499).

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