Rz. 18
Der Einstellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 2 ZPO. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beseitigt die Vollstreckbarkeit des Urteils (OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 272; BGHReport 2004, 987) einschließlich derjenigen der Kostenfestsetzung aus dem Urteil und ist von dem Vollstreckungsorgan von Amts wegen und von dem Drittschuldner zu beachten. Das zuständige Vollstreckungsorgan darf keine weitere Vollstreckungsmaßnahme durchführen oder gar noch beginnen. Nach der Einstellung darf der Drittschuldner nicht mehr an den Gläubiger leisten (OLG Frankfurt/Main, InVo 1999, 149; Zöller/Seibel § 707 Rn. 20). Dafür, dass der Drittschuldner überhaupt von der Einstellung der Zwangsvollstreckung erfährt, hat der Schuldner selbst zu sorgen. Er wird in diesen Fällen den Beschluss dem Drittschuldner entweder zustellen oder formlos übersenden. Wegen des Nachweises ist die Zustellung angezeigt. Wird die Einstellung dem Drittschuldner nicht zur Kenntnis gebracht und leistet dieser trotz Einstellung an seinen Gläubiger, dann kann er u. U. nach den §§ 407, 408 BGB frei werden. Der Vollzug richtet sich nach den § 775 Nr. 1 und 2, § 776 ZPO. Die Beschlüsse treten von selbst außer Kraft im ersten Rechtszug mit dem Erlass des Endurteils oder mit der Rücknahme des Rechtsbehelfs (meist Einspruch); im höheren Rechtszug mit Erlass des Endurteils dieser Instanz, vorher mit dem Eintritt der Rechtskraft infolge der Rücknahme des Rechtsmittels oder -behelfs.
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