Rz. 16

Neben der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung des Schuldners kann das Gericht auch anordnen, dass die Zwangsvollstreckung nur stattfinden kann oder fortgesetzt werden darf, wenn der vollstreckende Gläubiger Sicherheit leistet. Dabei kann das Gericht als ein "Weniger" auch anordnen, dass lediglich die Pfandverwertung von einer Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig sein soll oder der Pfanderlös entsprechend § 720 ZPO zu hinterlegen ist.

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