Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 3 BewG Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Richtlinien: R B 151.2 bis 151.7 ErbStR. Rz. 1 Ist eine wirtschaftliche Einheit (in § 3 Satz 1 BewG ungenau als "Wirtschaftsgut" formuliert) mehreren Personen zuzurechnen, so ist ihr Wert im Ganzen zu ermitteln und sodann auf die Beteiligten zu verteilen. Davon sind die Fälle betroffen, in denen die wirtschaftliche Einheit dem Erblasser/Schenker oder dem Erwerber nur anteilig ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3. Höhe des Abschlags

Rz. 278 Die Höhe des Vorwegabschlags beträgt maximal 30 % (Abs. 9 Satz 3), kann also demzufolge auch (deutlich) unter 30 % liegen. Für die Berechnung der Höhe des Vorwegabschlags kommt es ausschließlich auf die im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung enthaltenen Abfindungsbestimmungen für das Ausscheiden aus der Gesellschaft und im Einzelnen darauf an, wie weit die Abfin...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.1 Allgemeines

Rz. 707 § 7 Abs. 7 ErbStG ist zum 01.01.1974 in das Erbschaftsteuergesetz aufgenommen und durch das StEntlG 1999/2000/2002 (Gesetz vom 24.03.1999, BStBl I 1999, 304) um Satz 2 ergänzt worden. Satz 2 stellt eine Präzisierung und Sonderregelung zur Einziehung von Geschäftsanteilen dar. Mit Inkrafttreten des ErbStRG zum 01.01.2009 wurde § 7 Abs. 7 ErbStG um Satz 3 erweitert und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bestimmung der Steuerklasse

Rz. 5 Es werden nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden. Der Steuerklasse I gehören neben dem Ehegatten alle Abkömmlinge in gerader Linie an (§ 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB). Übersicht Steuerklasse Imehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Die Kernaussage im Erbschaftsteuergesetz

Rz. 260 Vergleichbar den Vermächtnissen haben Pflichtteilsansprüche im Erbschaftsteuerrecht eine doppelte Funktion: Zum einen stellen sie beim Berechtigten einen Steuertatbestand dar (s. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und zum anderen bilden sie beim Verpflichteten (Erben) einen Abzugsposten (s. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) bei der Ermittlung der Bereicherung. In beiden Fällen werden die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2 Umfang der Besteuerung

Rz. 160 Sind die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht erfüllt, unterliegt der Besteuerung in Deutschland zum einen das Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG (s. Rn. 83 ff.). Darüber hinaus unterliegt der Besteuerung aber auch das so genannte erweiterte Inlandsvermögen. Dies sind Vermögensteile, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Steuerentstehung bei Grundstücksschenkungen

3.2.1 Zivilrechtliche Rechtslage Rz. 140 Das Eigentum an Grundstücken wird gem. § 873 Abs. 1 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang (Auflassung) und Eintragung im Grundbuch (sog. zweiaktiger Erwerbstatbestand) übertragen. Die Eintragung wird vom Grundbuchamt vorgenommen, angesiedelt i. d. R. beim Amtsgericht. Damit das Grundbuchamt eine Eintragung vornimmt, muss ein en...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs ohne triftigen Grund

Tz. 46 Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Veräußerung im stlichen Sinne ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder wirtsch Eigentums (s Urt des BFH v 21.10.1976, BStBl II 1977, 146 und s § 17 EStG Tz 62). Keine Veräußerung ist damit die unentgeltliche Übertragung zB durch Schenkung oder iR der vorweggenommenen Erbfolge, wenn es sich hierbei um eine unentgeltliche Übertrag...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Pflegelast

Rz. 9 In notariellen Übergabeverträgen und Schenkungsverträgen werden – vor allem bei Grundstücksübertragungen – vielfach Pflegeverpflichtungen im Bedarfsfall vereinbart. Die Pflegeleistung stellt schenkungsteuerlich eine Gegenleistung für die Grundstücksübertragung dar (Einzelheiten s. § 7 ErbStG Rn. 358 ff.). Da der Grundstückserwerber erst im Bedarfsfall zur Pflege des Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.5 Teilentgeltliche Übertragung

Tz. 28c Stand: EL 120 – ET: 10/2025 Da die nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung gem § 22 Abs 1 UmwStG in allen Fällen der entgeltlichen Anteilsübertragung, aber nur bei bestimmten Vorgängen der unentgeltlichen Übertragung eingreift (Rückschluss aus § 22 Abs 6 UmwStG), muss bei einer Anteilsveräußerung gegen ein Teilentgelt das Geschäft – nicht nur wegen der stlichen Be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Schenkungsteuer?

Rz. 1463 [Autor/Stand] Der BFH hat mit Urteil vom 30.1.2013[2] entschieden, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gebe. Die Finanzverwaltung hat daraufhin mitgeteilt, dass das Ur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerliche Auswirkungen der Unterscheidung

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weitreichenderen Besteuerung für den Steuerpflichtigen ungünstiger, sofern die Finanzämter von Auslandserwerben Kenntnis erlange...mehr

Lexikonbeitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / Die Autoren

Françoise Dammertz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Forvis Mazars in Germany am Standort Berlin. Sie ist als Senior Managerin im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätig und begleitet Privatpersonen zivil – und steuerrechtlich rund um die Vermögens- und Erbfolgeplanung. Sie berät bei der Vertrags- und Testamentsgestaltung und begleitet die ste...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Gesetzliche Rückforderungsrechte

Rz. 10 Gesetzliche Rückforderungsrechte ergeben sich insb. aus den schenkungsteuerlichen Vorschriften des BGB, aus allgemeinem Vertragsrecht, aber auch aus dem Insolvenzrecht. Rz. 11 Als gesetzliche Rückforderungsrechte sind insb. die folgenden zu nennen: Nach § 527 BGB kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks vom Beschenkten verlangen, wenn das Geschenk zur Vollziehung ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1 Zuwendungen zwischen Ehegatten

Ausgewählte Rechtsprechung und Literaturhinweise: s. vor Rn. 448 und vor Rn. 516 Rz. 517 Die Ehe verstanden als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die zugleich eine Erwerbs- und Wirtschaftsgemeinschaft darstellt, führt dazu, dass speziell zwischen Eheleuten im Lebensalltag ständig Vermögensverschiebungen stattfinden, die die Eheleute regelmäßig überhaupt nicht als S...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung

Rz. 21 Für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft ist die fiktive Zugewinnausgleichsforderung nach den §§ 1372 ff. BGB zu ermitteln. § 5 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 ErbStG sehen für die erbschaftsteuerliche Behandlung jedoch auch punktuelle Abweichungen vor. Die Ausgleichsforderung hängt von dem Vergleich des Anfangs- und des Endvermögens der Ehegatten bzw. Lebenspartner a...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.1.3 Auskehrung (Satz 3)

Rz. 26 Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragene...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / d) Gestaltungsmissbrauch in der Rspr.

Rz. 1242 [Autor/Stand] Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach st. Rspr. des BFH in Übereinstimmung mit der Legaldefinition des § 42 Abs. 2 AO dann gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die im Hinblick auf das erstrebte Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dient und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.3 Zuwendungen im Geschäfts- und Wirtschaftsleben

Ausgewählte Literaturhinweise: Borggräfe/Staud, Schenkung ohne Zuwendung: Der BFH im Abseits des Zivil- und Gesellschaftsrechts, DStR 2018, 833; Hartmann, Ein Smart für 1999 EUR – fast geschenkt, UVR 2004, 125; Hartmann, Unentgeltliche Zuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen der Schenkungsteuer, FR 2000, 1014; Mäscher, Freigebige Zuwendungen im Geschäftsverkehr, DStR 2015, 19...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Gestaltungsempfehlungen

Rz. 11 Durch den progressiven Verlauf des Steuertarifs, lassen sich bestimmte Gestaltungen empfehlen, durch die die Gesamtlast der Erbschafsteuer reduziert werden kann: Rz. 12 Verteilung des Erwerbs auf mehrere Erwerber. Dies lohnt sich insbesondere in den Steuerklassen I und II, in der Steuerklassen III ist der Effekt durch den niedrigen Freibetrag und dadurch, dass es nur z...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.6 Oder-Konten und Oder-Depots

Rz. 50 Probleme ergeben sich insbesondere bei sog. Oder-Konten. Das sind Konten, über die mehrere Personen die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis besitzen. Diese werden häufig zwischen Ehegatten, aber auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vereinbart. Der Hauptunterschied zu einer reinen Kontovollmacht besteht darin, dass diese jederzeit durch de...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Meldeverpflichtungen (§ 28a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 113 Alle Verstöße gegen die Erreichung der Lohnsummenregelung sowie die Behaltefrist sind – wie im bisherigen Recht – nach § 13a Abs. 7 ErbStG dem FA innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Für Erwerber, die einen Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG erlangt haben, wird die Anzeigepflicht in § 28a Abs. 5 ErbStG noch erweitert. Danach ist nicht nur binnen sechs Mon...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Erwerb weiteren Vermögens

Rz. 95 Der Erwerb weiteren Vermögens innerhalb des Zehnjahreszeitraumes, sei es durch Schenkung von demselben Zuwender wie die Ausgangsübertragung oder durch einen Dritten, sei es durch Erbschaftserwerb führt automatisch zu einem Verstoß und damit zur auflösenden Bedingung hinsichtlich des Erlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung. Damit sollen Gestaltungen durch eine zeit...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1. Überblick

Rz. 28 Durch das ErbStRG 2016 kam es beim Abzugsbetrag zu keinen Änderungen bzgl. Systematik und Zielsetzung. Rz. 29 Der Abzugsbetrag kommt erst nach Abzug des 85 %igen Verschonungsabschlags auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG zur Anwendung. Im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG findet der Abzugsbetrag hingegen keine Anwendung (R E 13...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Steuerliche Situation

Rz. 597 Mit dem Erbschaftsteuergesetz 1974 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eingefügt und damit zum Ausdruck gebracht, dass güterrechtliche Motive, denen ein Vermögenstransfer bei der Begründung des Güterstandes der Gütergemeinschaft zugrunde liegt, schenkungsteuerlich eine freigebige Zuwendung des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten nicht hi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Regelungsgegenstand, Entstehungsgeschichte

Rz. 782a Gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 gilt des Weiteren die Werterhöhungen der Beteiligung des Komplementärs einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die diese (der Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt als Schenkung. Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 8 Satz 2 bei Leistungen von Kapitalgesellschafte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer und der daraus folgende Bereicherungsgrundsatz

Rz. 7 Die deutsche Erbschaftsteuer ist seit jeher als Erbanfallsteuer konzipiert (s. BVerfG vom 06.11.2006, DStR 2007, 235, 240; BVerfG vom 22.06.1995, BVerfGE 93, 165, 167). Besteuert wird daher nicht der Nachlass des Erblassers, sondern der Vermögensanfall beim Erben (zu den beiden Systemstrukturen s. Crezelius, FR 2007, 613, 616 m. w. N.). Gleiches gilt für Schenkungen un...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Der Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG schließt in seinem Grundtatbestand (s. § 3 Abs. 1 ErbStG) an Rechtsbegriffe und -institute des Erbrechts (5. Buch des BGB) an. Demgegenüber sind in § 3 Abs. 2 ErbStG Hilfs- oder Ersatztatbestände geregelt, die an einen Erbfall anknüpfen, aber durch Sonderkonstellationen wie z. B. entgeltliche erbrechtliche Erwerbsvorgänge (s. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.2.1 Historische Entwicklung

Rz. 392 Freigebige Zuwendungen unter Auflage sind, soweit es sich um Schenkungen unter Auflage handelt, zivilrechtlich in den §§ 525ff. BGB geregelt und stellen eine Vollschenkung bzw. steuerrechtlich zunächst eine reine freigebige Zuwendung dar. Die Auflage kann darin bestehen, dass der Bedachte in der Verfügungsmöglichkeit über den Zuwendungsgegenstand beschränkt ist (z. B...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Konzeption der auflösenden Bedingung und Kritik

Rz. 87 Die auflösende Bedingung ist in einem Widerrufsvorbehalt für den Verwaltungsakt des Erlasses geregelt. Dieser Widerrufsvorbehalt ist eine unselbstständige Nebenbestimmung kraft Gesetzes. Damit wird ermöglicht, bei einer Änderung der Steuerfestsetzung auch den Verwaltungsakt über den Erlass der Steuer entsprechend zu ändern. Tritt eine auflösende Bedingung i. S. d. Sat...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 15.2 Anwendungsbereich, Voraussetzungen, Rechtsfolgen

Rz. 700 § 7 Abs. 6 ErbStG erfasst nur Schenkungen unter Lebenden, nicht aber Erwerbe von Todes wegen. Gleichfalls sind von der Vorschrift nur Personengesellschaften betroffen, wobei ebenfalls wie bei § 7 Abs. 5 ErbStG hierunter neben den in der Praxis gebräuchlichen Formen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Anzeigepflicht sonstiger Behörden

Rz. 7 Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht nur auf Personen/Behörden außerhalb der FinVerw, sondern auch auf das einzelne FA. Die Zusammenarbeit ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Erbschaftsteuer (ErbStVA) geregelt. Danach haben die Finanzämter dem jeweiligen Erbschaft-/Schenkungsteuer-FA anzuzeigen: die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebe...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Stundung nach bis zum 30.06.2016 gültigem Recht

Rz. 36 Für eine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG in der bis zum 30.06.2016 gültigen Fassung musste Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen übergehen. Anteile an PersG, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), gewerblich geprägten Gesellschaften (GmbH & Co. KG) und ähnliche Mitunternehmerschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 ES...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Besteuerung des Vorerben (§ 6 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 28 Der Vorerbe ist gem. § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und erwirbt daher gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG durch Erbanfall. § 6 Abs. 1 ErbStG stellt dieses zivilrechtlich selbstverständliche Ergebnis nochmals für die Erbschaftsteuer klar. Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vor 1925 behandelte den nicht befreiten Vorerben noch als Nießbraucher. Eine Unt...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Antragserfordernis

Rz. 24 Auf Antrag des Erwerbers wird bei Überschreiten der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR – bzw. 37 Mio. EUR (unter Anwendung des § 13a Abs. 9 ErbStG (30 % max. Vorwegabschlag bei bestimmten Familienunternehmen)) – eine Verschonungsbedarfsprüfung durchgeführt. Dem Erwerber soll in diesem Zusammenhang zugemutet werden, in bestimmten Umfang sein sog. verfügbares Vermögen gem. § ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Zivilrechtliche Ausgangslage

Rz. 593 Beim Güterstand der Gütergemeinschaft gem. §§ 1415ff. BGB, der zur Begründung eines notariellen Ehevertrags bedarf, entsteht hinsichtlich der Vermögensgegenstände, die die Ehepartner bei Begründung der Gütergemeinschaft besitzen oder später erwerben, gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Hiervon ausgenommen sind lediglich Vermögensgegenstände, die...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Hintergrund

Rz. 1 Die Vorschrift geht auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen vom 22.12.2023, BGBl I 2023, Nr. 411) zurück und wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2024 in das ErbStG eingefügt. ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 11 Der Tag des Todes ergibt sich aus der Sterbeurkunde. Bei Personen, die verschollen sind, gilt § 49 AO. Danach können Personen nach einer bestimmten Zeit, die von den Umständen ihres Verschwindens abhängt, für tot erklärt werden (s. §§ 3ff. VerschG). Entscheidend ist dann der Zeitpunkt, der im Beschluss über die Todeserklärung angegeben ist (§ 9 Abs. 1 VerschG). Kann n...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Einzelfälle der Bestimmung des Werts des gesamten Vermögensanfalls beim Erbfall

Rz. 30 § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG verweist auf § 1922 BGB. Welche Vermögensgegenstände bei der Bewertung des Vermögensanfalls berücksichtigungsfähig sind, richtet sich daher in erster Linie nach zivilrechtlichen und nicht nach steuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. z. B. BFH vom 26.02.2008, BFH/NV 2008, 1051). Es kommt mithin darauf an, ob der Erblasser zivilrechtlicher E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5.2 Mittelbare Zuwendung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften

Rz. 231 Auch Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften, insb. Immobiliengesellschaften, können im Rahmen einer mittelbaren Zuwendung übertragen werden. Zu bedenken ist hierbei, dass steuerrechtlich der Zuwendungsgegenstand nicht im Gesellschaftsanteil besteht, sondern in den anteiligen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft. Insoweit kann auf die Ausführung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herkunft aus demselben Erwerb

Rz. 56 Einbezogen wird das Vermögen, das mit dem Erwerb mitübertragen worden ist und das nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Hierzu zählen Vermögensgegenstände, die nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen BV oder zu den nicht begünstigungsfähigen Anteilen an KapG (Umkehrschluss aus § 13b ErbStG) gehören wi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4 Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen

Rz. 13 Die Werte von anderen VG und Schulden sind gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festzustellen, wenn sie mehreren Personen zustehen. Damit fällt insb. der Erwerb von Anteilen an vermögensverwaltenden Gesellschaften und anderen Gesamthandsgemeinschaften in den Anwendungsbereich der Norm. Beim Erwerb eines solchen Anteils sind die VG und Schulden der Gesellschaf...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Abzugsfähigkeit bei der Körperschaftsteuer

Rz. 6 Die Jahresbeträge treffen die Familienstiftung (den Familienverein) jährlich als wiederkehrende Last, so dass ihr Abzug im Rahmen der Körperschaftsteuer zu erwägen war. Dem hat der BFH eine Absage erteilt und auch die in einzelne Jahresbeträge aufgeteilte Erbersatzsteuer nach § 24 ErbStG als sonstige Personensteuer angesehen (BFH vom 14.09.1994, BStBl II 1995, 207). Di...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Geltung der allgemeinen Bewertungsvorschriften (§ 12 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 29 Durch § 12 Abs. 1 ErbStG wird zunächst der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass sich die Bedarfsbewertung der durch eine Erbschaft oder Schenkung übergehenden Vermögenswerte nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des BewG richtet. Die danach anzuwendenden Vorschriften finden sich in den §§ 1 bis 16 BewG (vgl. die dortige Kommentierung). § 12 Abs. 1 ErbStG entspr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.9.3 Freigrenze

Rz. 158 Weitere Voraussetzung ist, dass der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass der Erwerber selbst über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen darf, welches mit dem jeweiligen Steuerwert anzusetzen ist. Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleiben dab...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 65 Ausdrücklich sind in § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur Erwerbe unter Ehegatten (Sätze 1 und 2) oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in Satz 3 steuerfrei gestellt, somit nicht zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Verlobte zählen ebenfalls nicht zum begünstigten Personenkreis, auch wenn sie Angehörige i. S. d. § 15 AO sind.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Erwerb durch eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 11 Ist bei einer Schenkung oder einer Zweckzuwendung unter Lebenden der Erwerber eine (inländische) Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, greift die Sonderzuständigkeitsregelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG ein. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich dann nach den Verhältnissen des Erwerbers zur Zeit des Erwerbs, entsprechend § 20 AO nach dem Or...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.22.1 Parteien

Rz. 271 Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteien-G, letzte Änderung BGBl I 2015, 2563) bzw. deren Gebietsverbände zur freien Verwendung oder mit bloßem Verwendungswunsch sind nach Buchst. a der Nr. 18 steuerbefreit. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung aufgrund einer Schenkung oder eines Erbfalles erfolgt. Sch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Begriff des Inlandsvermögens

Rz. 5 Eine allgemein-abstrakte Definition der Begrifflichkeit des Inlandsvermögens ist im BewG nicht zu finden. Der eher missverständliche Begriff "Inlandsvermögen" könnte auf den ersten Blick andeuten, dass das gesamte im Inland belegene Vermögen einbezogen wird. Allerdings lässt sich aus § 4 Abs. 1 AStG ableiten, dass der Begriff nicht das vollständige, sich im Inland befi...mehr