Rz. 336

Nach § 28 Abs. 3 ErbStG gilt Folgendes: Gehört zum Erwerb – sowohl von Todes wegen als auch durch Schenkung[452] – begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG (vermietete Immobilien), ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Der Gesetzgeber hält es aufgrund der nunmehr am gemeinen Wert orientierten Wertansätze für Grundstücke für geboten, eine zwangsweise Veräußerung dieses Vermögens allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer zu vermeiden.

 

Rz. 337

Auch in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige ein erworbenes Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum selbst nutzt, wird ein gesetzlicher Stundungsanspruch für den Fall geschaffen, dass die Entrichtung der Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung möglich ist. Die Stundungsregelung gilt nur für ein Grundstück. Nach Aufgabe der Selbstnutzung und anschließender Vermietung durch den Erwerber ist die Stundung weiter zu gewähren,[453] damit das Objekt nicht verkauft werden muss und die Steuer aus der Miete abbezahlt werden kann.

 

Rz. 338

Wird das vermietete oder selbstgenutzte Objekt verkauft, endet die Stundung, da wegen der Veräußerung Kapital zur Begleichung der Erbschaftsteuerschuld zur Verfügung steht. Wird das Objekt verschenkt, endet ebenfalls die Stundung. Beim Beschenkten können wiederum die Stundungsvoraussetzungen vorliegen.

 

Rz. 339

 

Hinweis

Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann.[454] Kann der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden, sei es, weil er die Steuer übernommen hat (vgl. § 10 Abs. 2 ErbStG), sei es, weil er als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann, bleibt eine Stundung ebenfalls ausgeschlossen. Die Stundungsvoraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.[455]

[452] R E 28 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019.
[453] R E 28 Abs. 6 S. 5 ErbStR 2019.
[454] R E 28 Abs. 7 S. 1 ErbStR 2019.
[455] R E 28 Abs. 7 S. 4 ErbStR 2019.

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