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Steuerfrei sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG auch die üblichen Gelegenheitsgeschenke, die zu einem Anlass zugewendet werden, bei dem üblicherweise Geschenke gemacht werden. Beispiele für derartige Anlässe sind Taufe, Erstkommunion, Konfirmation, Verlobung, Hochzeit, Geburtstag. Was üblich ist, orientiert sich an den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Beschenkten, dem Verwandtschaftsgrad und den sozialen Verhältnissen.[373] Soweit ein Gelegenheitsgeschenk diesen Wert übersteigt, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig. Jubiläumsgeschenke an Arbeitnehmer sind im Allgemeinen Arbeitslohn[374] und keine Schenkung.

[373] Moench/Kien-Hümbert, ErbStG, § 13 Rn 86; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13 Rn 168.

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