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Die gesetzlichen Auskunftsansprüche konkretisieren letztlich § 242 BGB, sodass ein Rückgriff auf Treu und Glauben zur Begründung eines Auskunftsanspruches die Ausnahme bleiben muss. Der BGH hält jedoch in den Fällen, in denen ein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verpflichteten die Rechtsverfolgung in hohem Masse erleichtert oder ermöglicht, nach Treu und Glauben einen Auskunftsanspruch für möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestand und Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete in der Lage ist, eine Auskunft unschwer zu erteilen.[5] Dabei soll der Auskunftsanspruch nur Nebenpflicht sein, sodass Voraussetzung immer auch ein erbrechtlicher Hauptanspruch gegen den Verpflichteten sein muss.[6] Folgende Konstellationen sind in der Rspr. anerkannt:

 
Anspruchsgegner Anspruchsinhalt & Besonderheiten
Pflichtteilsberechtigter
Vorempfänge wegen Anrechnung und Ergänzungspflichtteil (§ 2315 BGB)[7]
Pflichtteilsberechtigter Abkömmling
Die Umverteilung der Höhe der einzelnen Pflichtteilsansprüche zwischen den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen (§ 2316 BGB) kann ausnahmsweise zu einer Entlastung des – nicht pflichtteilsberechtigten – Erben führen
Voraussetzung für die Entlastung: Wegfall der Pflichtteilsansprüche von Pflichtteilsberechtigten, etwa wegen Pflichtteilsentziehung oder Erbunwürdigkeit, denn diese Pflichtteilsberechtigten werden bei der Berechnung der einzelnen Pflichtteilsquoten mitgerechnet[8]
Beschenkter
Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen, wenn hinreichender Verdacht dargelegt und bewiesen werden kann (§ 2287 BGB),[9] einschließlich eines Wertermittlungsanspruches, wenn der Wert der Schenkung dem Vertragserben unbekannt ist[10]
Bei dem Schlusserben eines bindenden gemeinschaftlichen Testamentes (§§ 2270 f., 2287 BGB analog) nach vorstehenden Grundsätzen
Ehegatte (des Erblassers)
Inhalt von Eheverträgen
Empfang unbenannter/ehebedingter Zuwendungen,[11] nicht aber über Verwendung von Kontoguthaben[12]
Bestand des Endvermögens (§ 1379 BGB) bei Beanspruchung von Zugewinnausgleich
Bestand von Einkünften und Vermögen wegen Unterhalt als Nachlassverbindlichkeit (§§ 1580, 1586b BGB)
[5] BGHZ 10, 385; BGH NJW 1978, 1002.
[6] BGH NJW 1957, 669.
[7] BGH FamRZ 1991, 796.
[8] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, § 2316 Rn 1.
[9] BGHZ 97, 188.
[11] BGH NJW 1992, 558 u. 564.

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