Leitsatz (amtlich)

Zum Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Auskunft über die Verwendung seines Kontoguthabens.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 666, 713, 1353, 1375 Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Rastatt (Aktenzeichen 4 F 30/97 ZA)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.02.2005; Aktenzeichen XII ZR 93/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Teilurteil des AG – FamG – Rastatt vom 27.9.2000 – 4 F 30/97 ZA – in Nr. 1 wie folgt abgeändert:

Die Klage auf Auskunft wird abgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Antragsteller.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 300 Euro abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien leben in Scheidung. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist am 4.2.1997 zugestellt worden.

In der Folgesache Zugewinnausgleich haben beide Parteien Stufenklage erhoben. Die Antragsgegnerin ist insgesamt drei Mal zur Auskunft verurteilt worden. Durch Teilurteil vom 14.10.1998 (I 115) ist ihr eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen auferlegt worden. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat der Antragsteller eine Auskunft „über die Verwendung des durch monatliche Zahlung von 1.200 DM angesammelten Sparguthabens” auf dem Konto … der Antragsgegnerin bei der Sparkasse … mit Vorlage von Belegen begehrt. Das AG hat daraufhin durch Teilurteil vom 26.1.2000 (I ZA 401) die Antragsgegnerin verurteilt, „dem Antragsteller Auskunft zu erteilen über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens bei der Sparkasse …, Konto-Nr. …”, und den Antrag auf Belegvorlage abgewiesen. Dem lag der Vortrag des Antragstellers zugrunde, die Antragsgegnerin müsse einen Teil des unstreitigen Guthabens auf ihrem Sparkonto „beiseite geschafft” haben, wenn angesichts monatlicher Überweisungen von 1.200 DM von November 1987 bis September 1995 vom Girokonto des Antragstellers, auf welches das monatliche Gehalt der Parteien überwiesen wurde, das Guthaben im Dezember 1995 nur noch knapp 30.000 DM betragen habe (I ZA 337, 339). Die Antragsgegnerin erteilte Auskunft über den Stand des Sparguthabens am 1.9.1995 (29.134,14 DM) und die Verwendung des Guthabens (Übertragung auf den Sohn der Parteien). Nachdem sie sich auf den Standpunkt gestellt hatte, ihre Verpflichtung aus dem Teilurteil vom 26.1.2000 erfüllt zu haben, weil es nur das „aufgelaufene” Sparguthaben betreffe, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9.6.2000 eine weitere Auskunft begehrt und beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, dem Antragsteller Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September 1995 auf das Konto bei der Sparkasse …, Konto …, monatlich einbezahlten 1.200 DM zu erteilen.

Die Antragsgegnerin hat um Klagabweisung gebeten.

Durch Teilurteil vom 27.9.2000 (I ZA 533) hat das AG die Antragsgegnerin antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtet sich deren Berufung. Die Antragsgegnerin hält den zuletzt gestellten Auskunftsantrag für unzulässig, weil er denselben Streitgegenstand wie der vorangegangene Auskunftsanspruch betreffe. Außerdem bezweifelt sie einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge vor dem Stichtag des § 1384 BGB erfasse.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Auskunftsklage vom 9.6.2000 abzuweisen.

Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung.

Er bemisst den Wert der Beschwer auf weniger als 1.500 DM. Im Übrigen verteidigt er das angegriffene Urteil.

Die Einzelheiten des Vortrags der Parteien in den beiden Instanzen ergeben sich aus den Schriftsätzen und den Sitzungsniederschriften.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 1.500 DM (§ 511a Abs. 1 S. 1 ZPO in der gem. § 26 Nr. 5 EGZPO maßgeblichen alten Fassung). Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr Aufwendungen in dieser Höhe durch Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs entstehen werden. Deren Höhe ist gem. § 3 ZPO für die Bewertung ihres Interesses maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH v. 27.3.1985 – IVb ZB 121/84, FamRZ 1986, 796; v. 24.11.1994 – 6 SZ 1/94, GmbHR 1995, 301 = FamRZ 1995, 349).

Die Antragsgegnerin ist nicht mehr im Besitz des Sparbuches. Sie bedarf deshalb ihrerseits einer Auskunft der Sparkasse über Zeitpunkt und Höhe der Abbuchungen. Soweit diese auf Überweisungen beruhen, kann deren Empfänger und Verwendungszweck nur anhand der Verfilmung der Buchungsbelege ermittelt werden. Dieser letzte Vorgang erfordert einen hohen Zeitaufwand, weil der jeweilige Film die gesamten Buchungsbelege des betreffenden Tages erfasst. Die Schätzung der Kosten auf 1.800 bis 2.000 DM bei einem Stundensatz von 120 DM durch die Sparkasse … (Schreiben vom 17.11.2000 – II 35) erscheint zutreffend, wenn monatlich vier bis sechs Buchungen durch Überweisungen zugrunde gelegt werden (vgl. weiteres Schreiben der Sparkasse vom 22.1.2...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge