Rz. 57

Erbschaftsteuerlich stellt die Übernahme von Verbindlichkeiten von geringerem Wert als der zugewendete Vermögensgegenstand eine gemischt-freigebige Zuwendung und damit eine gemischte Schenkung dar.[102] Demnach werden wie im Ertragsteuerrecht ein entgeltlicher und ein freigebiger Anteil ermittelt. Insoweit kann auf die Ausführungen zur erbschaftsteuerlichen Behandlung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (siehe Rdn 35 ff.) verwiesen werden.

Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, wenn diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die bei der Besteuerung nicht dem ErbStG unterliegen, § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG.

Schulden und Lasten, die mit einem nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigten unternehmerischen Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind bei einer teilweisen Steuerverschonung dieses Vermögens auch nur in einem entsprechenden Umfang abzugsfähig, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG. Stehen die Schulden und Lasten nicht in einem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbes, sind diese anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG.[103] Ist das begünstigte Vermögen im vollen Umfang von der Steuer befreit, ist dementsprechend kein Abzug möglich. Soweit die Befreiung allerdings rückwirkend ganz oder teilweise entfällt, sind die bisher nicht abzugsfähigen Schulden und Lasten ebenfalls ganz oder anteilig zum Abzug zuzulassen.[104]

[102] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 7 Rn 156, 202 ff. u. 219 ff.
[103] Eingeführt durch das JStG 2020; gilt für Erwerbe nach dem 28.12.2020 (§ 37 Abs. 18 ErbStG).
[104] R E 10.10 Abs. 4 S. 7 ErbStR 2019.

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