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Die Gestaltung von Vermögensübertragungen ohne kaufmännisch abgewogene Gegenleistung wirft angesichts der Bestandsschwächen der Schenkung in weit höherem Maße als bei Kaufverträgen sozialrechtliche Fragen auf, die an das Risiko einer Verarmung aufseiten des Veräußerers, des Erwerbers oder Dritter (etwa weichender Geschwister) anknüpfen.

Dabei ist eine Differenzierung angezeigt, die traditioneller Weise in Anlehnung an die im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes verwendeten Begriffe der Sozialversicherung (vgl. Art. 74 Nr. 12 GG), Sozialversorgung (Art. 74 Nr. 10 GG) und Sozialfürsorge (Art. 74 Nr. 7 GG) erfolgt:

(1) Die Sozialversicherung gewährt einen Risikoausgleich für die typischerweise zu erwartenden Wechselfälle des Lebens wie Krankheit, seit 1.1.1995 i.R.d. PflegeVG = SGB XI auch Pflegebedürftigkeit), Arbeitsunfall oder Alter. Diese Leistungen werden überwiegend aus dem Beitragsaufkommen der zwangsweise versicherten Mitglieder und nur ergänzend aus Staatszuschüssen finanziert und sind daher i.d.R. von individueller Bedürftigkeit unabhängig.
(2) Die Sozialversorgung wird hingegen überwiegend aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Sie dient teilweise dem Ausgleich besonderer Opfer (etwa als Folge des Kriegs- oder Wehrdienstes: Bundesversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Impfschadensgesetz), teils der ausgleichenden Allgemeinversorgung in besonderen Pflichtenlagen (z.B. ggü. Kindern: Kindergeld). Diese Leistungen sind regelmäßig in gewissem Umfang von der Bedürftigkeit der berechtigten Person abhängig
(3) Die Sozialfürsorge, insb. Sozialhilfe (SGB XII) und Grundsicherung für Arbeit Suchende (seit 2023 Bürgergeld, SGB II) sowie die Eingliederungsleistungen für Behinderte (seit 2020 SGB IX), aber auch bspw. sog. Kriegsopferfürsorge wird ebenfalls aus allgemeinen Steuermitteln finanziert. Sie umfasst die individuelle, auf die konkrete Notlage und Bedürftigkeit abstellende tatsächliche und finanzielle Hilfe, welche ggü. anderweitiger Bedarfsdeckung soweit als möglich subsidiär ist.

Im letztgenannten Bereich – steuerfinanzierte Leistungen, die keinem individuellen Opferausgleich dienen – ist naturgemäß die Kollisionsgefahr mit dem Zivilrecht, v.a. die Regressthematik, am unmittelbarsten zu erwarten. Daher konzentriert sich die folgende Darstellung hierauf.

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