Rz. 264

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben richtet sich stets auf Geldzahlung. Im Gegensatz hierzu geht der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB nicht von vornherein auf Zahlung, sondern auf "Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung". Die Bestimmung des Anspruchsinhalts ist schwierig. Hat der Erblasser Geld verschenkt, so ist auch der Anspruch gegen den Beschenkten von vornherein auf Zahlung gerichtet.[779] Gleiches gilt, wenn das Geschenk nicht mehr vorhanden ist, der Entreicherungseinwand aber nicht erhoben werden kann, §§ 818 Abs. 2 und 4, 819 BGB.[780] Im Übrigen kann der Berechtigte hinsichtlich des fehlenden Betrags die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Geschenk verlangen (analog §§ 1973 Abs. 2 S. 1, 1990 Abs. 1, 2 BGB).[781] Nach § 2329 Abs. 2 BGB kann der Beschenkte die Vollstreckung durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet[782] und zwar auch dann nicht, wenn das Geschenk ein unteilbarer Gegenstand ist, dessen Wert über dem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Berechtigten liegt.[783]

 

Rz. 265

Da § 2329 BGB für die Haftung des Beschenkten auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verweist (Rechtsfolgenverweisung), entfällt die Haftung des Beschenkten, wenn er i.S.v. § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Die verschärfte Haftung wegen Rechtshängigkeit (§ 818 Abs. 4 BGB) kann erst nach dem Erbfall eingreifen. Denn vorher besteht noch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch.[784]

 

Rz. 266

Das Verhältnis von § 2325 BGB zu § 2316 BGB ist bislang nicht abschließend geklärt.[785] Umstritten sind hier vor allem die Fälle des "unzureichenden Nachlasses", in denen eine Zuwendung gleichzeitig ausgleichungspflichtig ist und (wenigstens teilweise) Schenkungscharakter hat (z.B. die Übermaßausstattung, ausgleichungspflichtige Schenkung nach § 2050 Abs. 3 BGB). Probleme ergeben sich auch, wenn neben ausgleichungspflichtigen gleichzeitig ergänzungspflichtige Zuwendungen erfolgt sind.[786]

[779] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2329 Rn 20.
[780] MüKo/Lange, § 2329 Rn 9.
[781] BGHZ 85, 275, 282 = NJW 1983, 1485, 17; MüKo/Lange, § 2329 Rn 9.
[782] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2329 Rn 20.
[783] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2329 Rn 20.
[784] Damrau/Tanck/Lenz-Brendel, PK Erbrecht, § 2329 Rn 22.
[785] Damrau/Tanck/Riedel, PK Erbrecht, § 2325 Rn 103.
[786] Vgl. auch Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 142.

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