Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Allgemeines

Rz. 86 In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Eltern an der Finanzierung des Hauskaufs oder des Umbaus des Hauses ihrer Kinder finanziell beteiligen möchten. Wenn die Eltern dann ohne nähere Bestimmung den Geldbetrag ihren Kindern schenken, unterliegt der volle Geldbetrag mit seinem Nennwert der Schenkungsteuer. In der Praxis hatte sich zur schenkungsteuerlichen Op...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Auskunft über lebzeitige Schenkungen

Rz. 194 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diejenigen Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert...mehr

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Anhang

1. Klausur: Pflichtteilsrecht[Autor] Bearbeitungszeit für diese – mittelschwere – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E ist am 3.5.2022 verstorben. Er war in zweiter Ehe verheiratet mit seiner Ehefrau F, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte. Im Rahmen des Ehevertrages hatte F auch auf ihr Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass des E verzichtet. In erst...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Pflichtteilsergänzungsanspruch und Anrechnung nach § 2327 BGB

Rz. 120 Nicht selten entbrennt unter Geschwistern nach dem Erbfall aufgrund Zuwendungen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Streit darüber, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund dieser Zuwendungen gemäß §§ 2325 ff. BGB bestehen. Bekanntlich wird gemäß § 2325 BGB der Wert der Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurden, dem Nachlassw...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / i) Zeitpunkt der Steuerentstehung

Rz. 116 Für den Zeitpunkt der Steuerentstehung kommt es bei der Schenkung unter Lebenden auf den Vollzug, also die Ausführung der Schenkung an. Ausgeführt ist eine Schenkung regelmäßig dann, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte und er hierüber frei verfügen kann.[143] Maßgebend hierfür ist nicht der Übergang des...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Bewertungszeitpunkt

Rz. 267 Die Bewertung ergänzungspflichtiger Schenkungen erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Prinzipien wie bei der Berechnung des Nachlasswerts zur Bestimmung des ordentlichen Pflichtteils.[787] Im Regelfall ist also der Verkehrswert maßgeblich (§ 2311 BGB), bei Landgütern der zumeist wesentlich niedrigere Ertragswert gem. § 2312 BGB, dessen Voraussetzungen aber nicht nu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / III. Kettenschenkung

Rz. 612 Eine Kettenschenkung liegt dann vor, wenn der Schenker auf dem Umweg über den Beschenkten einen Dritten unmittelbar hat bedenken wollen. Früher wurde das als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten beurteilt. Heute kommt es darauf an, ob dem unmittelbar Beschenkten ein eigener Entscheidungsspielraum bleibt. Rz. 613 Entscheidend dafür, dass zwei Schenkungen vor...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Familiengerichtliche Genehmigung

Rz. 152 Tritt ein Minderjähriger in eine bestehende Personengesellschaft ein, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, ist der Erwerb durch die Neuregelung des § 1852 Nr. 1 lit. b) BGB [261] zum 1.1.2023 der Genehmigungspflicht unterworfen unabhängig davon, ob die Kommanditanteile schenkungsweise erworben werden,[262] vgl. Rdn 145. Nach h.M. ist somit auch die Schenkung und Abtretun...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 2. Sonderproblem: Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten

Rz. 98 Früher galten unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten, die der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft dienten, nicht als Schenkung. Häufig wurden derartige Vermögensverschiebungen als ehebedingte, unbenannte Zuwendungen bezeichnet. Die Rspr. [121] sieht in derartigen Zuwendungen aber regelmäßig Schenkungen, es sei denn, es ist eine konkrete Gegenleistung de...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Der neue Ehegatte als Störfaktor im Pflichtteilsrecht

Rz. 140 Seit den siebziger Jahren propagierte der BGH[209] die sog. Theorie von der Doppelberechtigung, nämlich dass die Pflichtteilsberechtigung nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung bestehen muss. Mit der Entscheidung aus dem Jahre 2012[210] ist er der starken Kritik aus der Literatur nachgekommen und hat diese Theorie der Doppelbere...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Schenkungsteuerrecht

Rz. 126 Die Zuwendung von Vermögensgegenständen gegen Zahlung von Abstands- oder Gleichstellungsgeldern wird schenkungsteuerlich als gemischte Schenkung qualifiziert.[209] Die Abstands- bzw. Gleichstellungsgelder werden also im Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer (sog. Deckungsverhältnis) als Gegenleistung des Übernehmers qualifiziert, die angesichts des i.d...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / IV. Vermögensübergabe gegen Pflegeleistungen

Rz. 47 Alternativ zur Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann als Gegenleistung auch die zukünftige Erbringung von Pflegeleistungen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten vereinbart werden. Die Vereinbarung von Pflegeleistungen eignet sich neben der Absicherung des Schenkers im Alter insbesondere dazu Pflichtteilsergänzungsansprüche zu reduzieren. Im Rahmen des...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Mittelbare Grundstücks-, Gebäudeschenkung

Rz. 88 Wie bereits in Rdn 86 ausgeführt, ist dasjenige geschenkt, was die Parteien zum Gegenstand der Schenkung machen wollen. Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die Beteiligten eine klare schriftliche Vereinbarung [148] treffen. Inhalt der schriftlichen Vereinbarung mussmehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / b) Valutaverhältnis

Rz. 62 Die Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten wird als Valutaverhältnis bezeichnet, aus dem sich der Rechtsgrund für die Leistung des Versicherers an den Dritten ergibt und der darüber entscheidet, ob der Dritte diese Leistung auch behalten darf.[24] Rz. 63 Für das Behaltendürfen der Leistung ist allein das Valutaverhältnis maßgeblich....mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 1. Zeitliche Schranke des § 2325 Abs. 3 BGB für Ehegatten nicht zehn Jahre!

Rz. 97 Nicht jede Schenkung, die der Erblasser in seinem Leben gemacht hat, ist pflichtteilsergänzungspflichtig. Das Gesetz sieht in § 2325 Abs. 3 BGB eine zeitliche Schranke von zehn Jahren vor. Sind zurzeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des Gegenstands verstrichen, so bleibt die Schenkung für die Berechnung des Pflichtteils außer Betracht, § 2325 Abs. 3 Hs. 1 B...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Schenkungsteuer

Rz. 384 Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat. Finanzbehörde ist das für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt.[488] Die Anzeige der Schenkung bei einem anderen Finanzamt setzt daher die Frist n...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Enterbter Ehepartner ist nicht Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung des Ehegattenerblassers und war mit der Einräumung des Bezugsrechts nicht einverstanden

Rz. 170 Fall 2 Sachverhalt wie Fall 1, jedoch ohne Zustimmung des enterbten Ehepartners (EP) auf Einräumung des Bezugsrechts. Die Ansprüche des EP errechnen sich, da die Zustimmung nicht erteilt wurde, wie folgt: Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchsmehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 254 Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird der Wert einer lebzeitigen Schenkung nur dann vollständig in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einbezogen, wenn der Erbfall innerhalb eines Jahres nach Ausführung der Zuwendung eintritt. Andernfalls verringert sich der zu berücksichtigende Wert für jedes zwischen dem Zuwendungszeitpunkt und dem Erbfall verstrichene Jahr um 1/10. Auf...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Begriff

Rz. 1 Der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge ist gesetzlich nicht definiert, wenngleich er etwa in § 593a BGB als Rechtsinstitut vorausgesetzt wird. Im Allgemeinen versteht man unter dieser Bezeichnung die Übertragung von Vermögensgegenständen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, bei der der Übertragende als künftiger Erblasser bereits in Hinblick auf den späteren Erbfall...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / X. Vermächtnis betreffend ausgleichungspflichtige Vorempfänge

Rz. 131 Liegen ausgleichungspflichtige Vorempfänge in Form von Ausstattungen gem. §§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB oder Schenkungen gem. §§ 516, 2050 Abs. 3 BGB an Abkömmlinge vor, dann sollte bei der Hingabe bestimmt werden, ob eine Ausgleichung stattzufinden hat oder nicht. Bei Schenkungen gem. § 2050 Abs. 3 BGB findet die Ausgleichung nicht automatisch statt. Will der Erblasser d...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / b) Heilung von Formmängeln

Rz. 78 Ein derartiges Schenkungsversprechen ist an sich unwirksam, da die Form nicht gewahrt ist. Für die Heilung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens unter Lebenden kann es allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausreichen, dass der Versprechensempfänger die versprochene Leistung mit Hilfe einer postmortalen Vollmacht des Schenkers nach dessen Tod bewirkt....mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zivilrecht

Rz. 123 Die Zahlungen des Übernehmers an seine Geschwister sind ihrem Wesen nach keine direkten Leistungen des Übernehmers an seine Geschwister. Vielmehr handelt es sich der Sache nach um Zuwendungen des Übergebers an die Geschwister. Es handelt sich somit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), in dem sich der Übernehmer (Versprechender) gegenüber dem Übergeber (Ver...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 29 Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge spielt in der Praxis die Übertragung von selbstgenutzten Immobilien der Übergebenden an Kinder oder an sonstige nahestehende Personen eine große Rolle. Der Übergeber sollte in jedem Fall über die rechtlichen Risiken der Übertragung des Eigentums belehrt werden. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass es zu Streitigkeiten z...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Klärungsbedürftige Vorfragen

Rz. 135 Kapitalbildende Lebensversicherungen haben im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine hohe Relevanz, wenn die Einräumung des Bezugsrechts schenkungsweise erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erben oder einem anderen Verpflichteten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser einem Dritten durch Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 3. Erbschaftsteuerliche Behandlung des Nießbrauchs

Rz. 24 Wird Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt unter Lebenden übertragen, wird der Nießbrauch nicht als übernommene Gegenleistung des Beschenkten angesehen und dementsprechend auch nicht ein teilentgeltliches Geschäft angenommen. Es handelt sich vielmehr um eine Nutzungs- bzw. Duldungsauflage, die nicht zu den Gegenleistungen zählt.[34] Der Nießbrauch wird mit seinem vollen...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / a) Allgemeines

Rz. 77 Erforderlich für die Annahme einer wirksamen Schenkung ist, dass sich der Erblasser und der Beschenkte zu Lebzeiten tatsächlich über die Abtretung des Bankguthabens geeinigt haben und die Vollmacht nur dazu dienen soll, dem Bevollmächtigten im Todesfall des Vollmachtgebers zu ermöglichen, über Konten und Depots wirksam unter Lebenden zu verfügen. Dies wird erhebliche ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / e) Abschließende Tatbestandsvoraussetzungen oder freier Rückabwicklungsvorbehalt?

Rz. 106 Der Schenker muss sich die Rückabwicklung nicht für eine abschließende, im Voraus beschriebene Zahl von Fällen vorbehalten. Er ist frei, die Ausübung des Rückabwicklungsrechts gänzlich in sein eigenes Ermessen zu stellen.[181] Dies hat nicht nur den Vorteil, dass der Schenker auf Entwicklungen reagieren kann, die nicht vorhergesehen werden konnten, es schließt auch d...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / f) Sonstige Steuern

Rz. 271 Bei der Übertragung inländischer Immobilien auf eine Stiftung kann ggf. Grunderwerbsteuer anfallen. Da sich die Stiftungserrichtung jedoch grundsätzlich unentgeltlich vollzieht, greift die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 2 GrEStG. Dies gilt jedoch nicht, soweit eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Leistungsauflage vorliegt.[410]mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / 3. Rechtsgrund "ja/nein"?

Rz. 121 Wie unter Rdn 62 ff. dargestellt, darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur dann behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht, also eine unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendung. Rz. 122 Das Einräumen des Bezugsrechts einer Lebensversicherung erfolgt in den meisten Fällen im Rahmen einer Schenkung. Die Bes...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / c) Sonderregelung für Ehegatten

Rz. 252 Eine gesetzliche Ausnahme von den soeben dargestellten Grundsätzen enthält § 2325 Abs. 3 Hs. 2 BGB. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe zu laufen.[750] Wird die Ehe erst durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst, sind alle Schenkungen ergänzungspflichtig, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des rechtl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Berechnungsweise des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 261 Inhalt des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Erben ist der Betrag, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.[770] Somit ist es möglich, dass sich bei einem negativen Wert des realen Nachlasses durch Addition der Werte der ergänzungspflichtigen Zuwendungen ein positiver Gesamtnachlass und somit ein Pf...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Vollziehung einer Auflage, Erfüllung einer Bedingung

Rz. 105 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch, was infolge der Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage (§ 525 BGB) oder infolge der Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt.[133] Rz. 106 Die R...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / I. Rückabwicklungsvorbehalte in Schenkungsverträgen

Rz. 93 Gerade im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge dienen Schenkungen dazu, Vermögensmassen möglichst schon Jahre vor dem Tod des künftigen Übergebers auf seine Nachfolger zu übertragen. Dies bringt es für den Schenker jedoch häufig mit sich, dass er jeden Einfluss auf das Geschenk verliert und keine Möglichkeit mehr hat, auf unvorhergesehene zukünftige Ereignisse zu rea...mehr

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ZErb 12/2023, Steuerliche F... / 2. Handänderungssteuer

Auch die Handänderungssteuer wird lediglich von den Kantonen,[29] nicht dagegen vom Bund, erhoben. Steuerauslösender Tatbestand ist hier u.a. der durch Kauf, Tausch, Erbschaft, Schenkung begründete entgeltliche oder unentgeltliche Eigentumsübergang von Rechten an Grundstücken. Kantonsabhängig können u.a. Handänderungen zwischen nahen Verwandten und/oder aufgrund Schenkung/Er...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Bewertung vorbehaltener Rechte

Rz. 271 Werden bei der Schenkung Nutzungsrechte, z.B. ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht,[800] vorbehalten, bereitet die Feststellung des Werts nach dem Niederstwertprinzip erhebliche Schwierigkeiten.[801] Der BGH favorisiert insoweit eine mehrstufige Berechnung.[802] Rz. 272 In der ersten Stufe wird zunächst der niedrigere Wert (im Zeitpunkt der Schenkung oder im Zeitpunkt ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 218 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer (abstrakt) dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört. Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich,[660] sodass auch für den gesetzlichen Erben[661] oder sogar den Alleinerben[662] Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen können. Voraussetzung ist lediglich, dass der Anspruchsteller w...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / I. Rückforderungsanspruch bei Verarmung, § 528 BGB

Rz. 38 Die Regelung über die Rückforderung wegen Verarmung gemäß §§ 528, 529 BGB setzt die Notbedarfseinrede gemäß § 519 BGB für die Zeit nach Vollziehung der Schenkung (diese wird – anders als bei § 2325 BGB – nicht durch den Vorbehalt des Nießbrauchs gefährdet)[35] fort, als Ausprägung der Geschäftsgrundlagenlehre (clausula rebus sic stantibus). Von Bedeutung ist das Rückf...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Einzelfälle

Rz. 223 Unter den Schenkungsbegriff des § 2325 BGB sind auch belohnende (sog. remuneratorische) Schenkungen zu subsumieren.[673] Nach § 1624 Abs. 1 BGB gilt auch die Übermaßausstattung (hinsichtlich des Übermaßes) als Schenkung.[674] Rz. 224 Zum Teil umstritten ist der Schenkungscharakter von Abfindungsleistungen, die im Gegenzug für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gelei...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 6. Sonderfall: Zuwendungen unter Ehegatten

Rz. 238 Einige Besonderheiten sind im Bereich der sog. ehebezogenen Zuwendungen zu beachten: In der Regel mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da derartige Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden, müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VI. Pflichtteilsrecht als Schranke der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit

Rz. 28 Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, die Nachfolge in seinen Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[6] Er kann also auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Testierfreiheit ist...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / J. Steuerrechtliche Aspekte

Rz. 80 Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[185] Er darf allerdings noch nicht geltend gemacht worden sein, da es sonst zu einer Schenkungsteuerpflicht kommen kann.[186] Rz. 81 Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung, nach h.M. auch f...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 2. Schenkungsversprechen

a) Allgemeines Rz. 77 Erforderlich für die Annahme einer wirksamen Schenkung ist, dass sich der Erblasser und der Beschenkte zu Lebzeiten tatsächlich über die Abtretung des Bankguthabens geeinigt haben und die Vollmacht nur dazu dienen soll, dem Bevollmächtigten im Todesfall des Vollmachtgebers zu ermöglichen, über Konten und Depots wirksam unter Lebenden zu verfügen. Dies wi...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Allgemeines

Rz. 10 Der Nießbrauch ist in den §§ 1030–1089 BGB gesetzlich geregelt. I.R.d. vorweggenommenen Erbfolge ist insb. der Nießbrauch an beweglichen und unbeweglichen Sachen, z.B. Grundstücken (§§ 1030–1067 BGB)[11] sowie der Nießbrauch an Rechten, z.B. Aktien, GmbH-Anteilen, Anteilen an Personengesellschaften (§§ 1068–1084 BGB) von Bedeutung. Rz. 11 Der Nießbrauch ist ein dinglic...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 2. Pflichtteilsanrechnung gemäß § 2315 BGB

Rz. 117 Nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn die Zuwendung von einer Erklärung des Übergebers begleitet war, dass die Zuwendung auf den eventuellen Pflichtteil angerechnet wird.[200] Beispiel Beträgt der Pflichtteilsanspruch 100.000 EUR und wurden dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten de...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / IV. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG

Rz. 410 Auf den nicht dem Verschonungsabschlag unterliegenden Teil des begünstigten Betriebsvermögens wird ein Abzugsbetrag gewährt (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Soweit der verbliebene Vermögensteil 150.000 EUR nicht übersteigt, soll er für die Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz bleiben. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ist erwerberbezogen ausgestaltet,[538] er wir...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Anzeigepflicht

Rz. 368 Anders als beispielsweise im Bereich der Einkommensteuer handelt es sich bei Sachverhalten, auf die das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht anzuwenden ist, regelmäßig um einmalige Steuervorgänge, die der Finanzverwaltung nur aufgrund besonderer Anzeigen bekannt werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht daher in § 30 ErbStG sowie in den §§ 5–15 ErbStDV ein System von An...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Hinzuziehung eines Pflegers

Rz. 147 Für den Eintritt in eine bereits bestehende Gesellschaft bspw. durch Anteilsabtretung oder durch die Aufnahme des Minderjährigen im Wege des Beitritts unter Abschmelzung der Beteiligung der bisherigen Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft gelten bzgl. der Vertretung eines Minderjährigen die bereits dargelegten Grundsätze entsprechend vgl. Rdn 142 ff. Bei sämtli...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / e) Pflichtteilsergänzungsfeste Zuwendungen durch Begründung der Gütergemeinschaft?

Rz. 40 Es fragt sich, ob die Begründung der Gütergemeinschaft ein taugliches Mittel zur Pflichtteilsreduzierung sein kann. Die Rspr. geht dahin, dass grundsätzlich in diesen Gestaltungsvarianten keine den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösende Schenkung liegt, es sei denn, dass andere Zwecke als die Verwirklichung der Ehe damit verfolgt werden.[44] Zur Annahme einer Schen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Güterrechtliche Lösung

Rz. 298 Alternativ kann der letztversterbende Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, den güterrechtlichen Zugewinnausgleich [416] verlangen und zusätzlich den kleinen Pflichtteil. Die Ausgleichsforderung, die sich im güterrechtlichen Ausgleich ergibt, ist immer und in voller Höhe nach § 5 Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Nach Meinung der Finanzverwaltung[417] kann allerdings eine Schen...mehr