Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.3 Steuerbefreiungen

Rz. 16 Das französische Steuerrecht kennt persönliche Steuerbefreiungen, die bestimmten Begünstigten zukommen. Die bedeutendste betrifft den Nachlassanteil, den der überlebende Ehepartner oder der Partner erhält, der mit dem Verstorbenen in einer eingetragenen Zivilpartnerschaft lebte. Dieser Anteil ist anders als in Deutschland vollständig von der Erbschaftsteuer befreit – ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.1 Zivilrechtliche Rechtslage

Rz. 170 Unter Umständen bedarf die Schenkung für ihre Wirksamkeit einer Genehmigung. Dies ist z. B. der Fall bei Schenkungen von Eltern an ihre minderjährigen Kinder, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind und für die gem. §§ 1643, 1822 BGB die Einsetzung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich sind. Ein anderer Fall ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3.4. Erbauseinandersetzung und Anrechnung der Zuwendungen

Rz. 10 Um die Gleichheit unter den Erben zu wahren, werden Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers an den Miterben grundsätzlich berücksichtigt, um die Rechte der jeweiligen Miterben bei der Aufteilung des Nachlasses zu bestimmen. Bei der Aufteilung des Nachlassvermögens (Erbauseinandersetzung) zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft werden deshalb in die zu teilende ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Abfindung für Erbverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Hülsmann, Die Besteuerung von Abfindungsvergleichen nach dem ErbStG: Legislatorische und judikatorische Neuerungen, DStR 2017, 2513; Proff, Erbschaftsverträge in der Praxis, ZEV 2013, 183; G. Schmidt, Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch, ErbR 2017, 714; Viskorf, Erbschaftsteuerrechtliche Gestaltungen mit dem Pflic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Objektive Voraussetzungen im Überblick

Rz. 29 Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands ist neben der Unentgeltlichkeit des Vorgangs eine Vermögensbewegung vom Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger notwendig, die beim Zuwendenden zu einer Entreicherung und beim Zuwendungsempfänger zu einer Bereicherung führt. Ob eine Bereicherung vorliegt und in welcher Höhe, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen; entsprech...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Besteuerungsregeln

Rz. 24 Art. 5 bis 8 des DBA Deutschland/Frankreich enthalten die Verteilungsartikel zur Zuteilung des Besteuerungsrechts. Art. 5 DBA Deutschland/Frankreich regelt die Zuteilung des Besteuerungsrechts für unbewegliches Vermögen. Unbewegliches Vermögen kann im Belegenheitsstaat besteuert werden. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens ist sehr weit gefasst und umfasst: Aktien, An...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 § 15 Abs. 1 BewG

Rz. 3 Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist mit 5,5 % anzunehmen (§ 15 Abs. 1 BewG; vereinfachend, aber das tatsächliche Marktzinsniveau außer Acht lassend). Diese Regelung kommt lediglich in Ausnahmefällen in Betracht und ist z. B. von Bedeutung bei Gewährung eines unverzinslichen Darlehens. Der Begünstigte ist durch den Zinsvorteil mit einer Schenkung i. S....mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Folgefragen

Rz. 315 Es ist derzeit noch nicht vollends geklärt, ob die zivilrechtliche Unterscheidung auch in das Erbschaftsteuerrecht übernommen werden kann. Nach dem letzten BFH-Urteil vom 24.10.2001 (BStBl II 2002, 153) in dieser Frage soll die zivilrechtliche Vorgabe auch im Erbschaftsteuerrecht befolgt werden. Danach gilt: bei Vollzug unter Lebenden wird die Zuwendung als Schenkung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 23 Rechtsgrundlage für die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das gemeinspanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (Ley 29/1987, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – im Folgenden LISD, veröffentlicht am 19.12.1987 im BOE – dem spanischen Bundesgesetzblatt), ergänzt durch die Rechtsverordnung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Real Decreto 1629/1991...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.2.5 Art des Erwerbs

Rz. 81 Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Subjektive Voraussetzungen im Überblick

Rz. 40 Damit eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, muss neben dem objektiven Tatbestand auch dessen subjektiver Tatbestand erfüllt sein. Letzterer ist im Gesetz nicht ausdrücklich umschrieben, ergibt sich aber – zumindest andeutungsweise – aus dem Begriff der Freigebigkeit der Zuwendung sowie der Nähe der freigebigen Zuwendung zur zivilrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Steuerersparnis durch Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 100 Steuerschuldner sind bei der Schenkung unter Lebenden sowohl der Schenker als auch der Erwerber (s. § 20 Abs. 1 ErbStG). Diese schulden die Steuer als Gesamtschuldner. Da Rechtfertigung für die Erbschaftsteuer der Gewinn an Leistungsfähigkeit auf Seiten des Erwerbers ist, ist im Innenverhältnis stets der Erwerber zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet (so die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2. Mehrere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren

Rz. 32 Der Abzugsbetrag kann gem. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden und beginnt mit dem Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb (R E 13a.3 Abs. 2 Satz 2 ErbStR). Unabhängig vom vorgenannten Zehnjahreszeitraum kann somit der Abzugsbetrag je Erwerber in Anspruch g...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Zuwendender und Bedachter im Kreis der Familie

Rz. 59 Freigebige Zuwendungen im Familienkreis stellen in der Praxis den Hauptanwendungsbereich des § 7 ErbStG dar. Typische Fälle hierfür sind zivilrechtliche Schenkungen und unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten, Vermögensübertragungen der Eltern auf die Kinder/Schwiegerkinder sowie Übertragungen auf sonstige Familienangehörige (s. hierzu auch Unger/Dreßler, NWB-EV 201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.5 Steuertarif und anwendbare Freibeträge

Rz. 19 Die persönlichen Freibeträge sind im französischen Steuerrecht pro Schenker/Erblasser und pro Begünstigten wie folgt anwendbar:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 32 Lebzeitige freiwillige Zuwendungen unter Ehegatten (Schenkungen und unbenannte Zuwendungen) werden weder nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des begünstigten Ehegatten noch dem Endvermögen zugerechnet. Solche Zuwendungen haben deshalb keine Auswirkung auf den Zugewinn des Zuwendungsempfängers (s. BGH vom 20.05.1987, BGHZ 101, 65). Würde man aber die Zuwendung b...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Zurechnung zu mehreren Eigentümern

Rz. 4 Ist der Feststellungsgegenstand mehreren natürlichen Personen zuzurechnen, kann das zuständige FA gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 BewG auch von der Gemeinschaft oder der Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. Dabei handelt es sich insb. um eheliche Gütergemeinschaften, Lebenspartnerschaften bei entsprechender Gestaltung des güterrechtlichen Verhältnis...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Letzterwerb ist Erwerb von Todes wegen

Rz. 20 Nach seinem Wortlaut ist § 27 ErbStG nur für Erwerbe von Todes wegen (z. B. Erbe, Vermächtnis) anwendbar. Dennoch ist von der Literatur vereinzelt vertreten worden, dass aufgrund von § 1 Abs. 2 ErbStG die Vorschrift auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar sei. Dieser Auffassung hat sich der BFH in seinem Urteil vom 16.07.1997 nicht angeschlossen und dabei insbes...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.2 Stiftungsvermögen

Rz. 12 Der Stifter muss der zu errichtenden Stiftung im Stiftungsgeschäft zur Erfüllung ihres Zwecks ein Vermögen widmen, welches der Stiftung zur eigenen Verfügung überlassen wird (§ 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unter dem Begriff "Widmung" ist das bloße schuldrechtliche Versprechen zu verstehen, der Stiftung im Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch gesonderten Übertragungsakt bestimmt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Vertragliche Rückforderungsrechte

Rz. 25 Der Schenker hat häufig ein Interesse, sich ergänzend zu den gesetzlichen Rückforderungsrechten für bestimmte Fälle eine Rückgängigmachung der Schenkung vorzubehalten. Dies kann in Form eines Rückforderungsrechts oder auch durch einen Widerrufsvorbehalt erfolgen. Der Schenker hat in diesen Fällen ein Gestaltungsrecht. Der übertragene Vermögensgegenstand fällt nur bei ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 9 ErbStG bestimmt den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld bei allen vier objektiven Steuertatbeständen und steht systematisch im Zusammenhang mit § 38 AO. Die Tatbestände, die die Steuerschuld begründen, sind für den Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den §§ 1 bis 8 ErbStG geregelt. Gemäß § 38 AO entsteht die Steuerschuld, so...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / b) § 42 AO und die analoge Anwendung von Steuergesetzen im Steuerstrafrecht

Rz. 26 [Autor/Stand] Von der Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG gehen BVerfG und BGH auch für die Fälle aus, in denen sich der Steuerverkürzungserfolg aus einer Anwendung des § 42 AO bzw. seiner im Kern identischen ähnlichen Vorgängerregelungen ergibt, nach denen durch eine missbräuchliche Gestaltung eine Umgehung des Steuergesetzes nicht möglich ist und steuerrechtlich ni...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Andere Güterstände und der Wechsel des Güterstandes

Rz. 70 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie können auch vertraglich vereinbaren, dass sie ab Begründung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder erst später im Güterstand der Gütergemeinschaft oder -trennung leben wollen. Wird Gütergemeinschaft vereinbart, geht das Einzelvermögen der Ehe- bzw. Lebenspartner ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.6.2 Pflichtteilsergänzung

Rz. 79 Schließlich sind bei der Konzeption einer Vermögensnachfolgegestaltung unter Beteiligung einer Stiftung auch familienrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Daneben unterliegen lebzeitige Schenkungen des späteren EL der Pflichtteilsergänzung gem. § 2325 BGB. Der Wortlaut des Gesetzes erfasst nur Schenkungen, also zweiseitige Rechtsgeschäfte. Allerdings besteht in...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 2.3 Steuertarif und persönliche Freibeträge

Rz. 27 Mit dem am 01.01.2013 in Kraft getretenen American Taxpayer Relief Act of 2012 wurden Steuerfreibeträge (exemptions) und Steuersätze (rates) von federal estate tax, federal gift tax und GST tax (s. Rz. 23) dauerhaft festgelegt. Die Freibeträge für Schenkungen und Erbfälle der Jahre 2018 bis 2025 wurden sodann durch den am 22.12.2017 erlassenen Tax Cuts and Jobs Act of...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.3 Neu gefasster § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG

Rz. 495 Schon immer wurde von der Literatur (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 3 Rn. 119, s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 246; s. Weinmann in M/W, § 3 Rn. 221 f. a. A. nur K/E, § 3 Rn. 318 – mit allerdings beachtlichen Argumenten der unzulässigen Doppelanalogie) die Erstreckung auf Herausgabeansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen des Schlusserben beim gemeinschaftlichen Test...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.3 Tragende Prinzipien des Erbschaftsteuerrechts

Rz. 21 Rein begrifflich sind die Ausgangspunkte des Erwerbs von Todes wegen und der Schenkung unter Lebenden konträr und werden nur durch die Unentgeltlichkeit der Übertragung miteinander verbunden. Während die Rechtsnachfolge im Todesfall durch den Begriff der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) geprägt ist, werden Schenkungen im Wege der Einzelrechtsnachfolge (Sing...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 230 [Autor/Stand] Neben der einseitigen Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 21 ErbStG oder der Anerkennung ausländisch gezahlter Erbschaftsteuer als Kosten zur Erlangung des Erwerbs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (str. wegen § 10 Abs. 8 ErbStG, s. § 10 ErbStG Rz. 256) sind in den DBA zwei unterschiedliche Methoden gebräuchlich, nämlich einerseits die Fr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Rechtsfolgen

Rz. 34 Die Folge der Anwendung des § 29 ErbStG ist, dass die Steuer für die ursprüngliche Zuwendung rückwirkend erlischt. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid unter Durchbrechung einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Nach zutreffender Ansicht hat dies auch zur Folg...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 2.4 Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Rz. 29 Die Regelungen des ErbStG über die beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht werden durch die in § 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG geregelte, erweitert beschränkte Steuerpflicht flankiert. Das Außensteuergesetz tritt insoweit ergänzend zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes hinzu (BMF vom 22.12.2023, IV B 5 – S 1340/23/10001 :001, BStBl I 2023, Sondernr. 1,...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Abzugsverbote des ErbStG beruhen auf verschiedenen Erwägungen. Die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 bis 6b ErbStG sind das Pendant zu den Steuerbefreiungsvorschriften. Würde man den Schuldenabzug trotz (teilweiser) Steuerbefreiung der Vermögensgegenstände ungemindert zulassen, so würden sich Verzerrungen ergeben. Rz. 261 Zentral für die Frage der Begrenzung des Schul...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Übernahme der Steuer durch einen Dritten

Rz. 110 Der Schenker kann die Zahlung der Steuer auch einem Dritten auferlegen. Wird diese Anordnung im Rahmen einer Schenkung an den Dritten getroffen, so liegt insoweit eine Leistungsauflage vor (s. Meincke, § 10 Rn. 24). Wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist § 10 Abs. 2 ErbStG auch auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar, wenn die Erbschaftsteuer durch Verfügu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.2 Das (zivilrechtliche) Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB

Rz. 492 Der Schenkungsbegriff in § 2287 BGB wird konform mit § 516 BGB (objektives Element: Verminderung der Vermögenssubstanz des Schenkers und korrespondierende Vermögensmehrung beim Beschenkten; subjektives Element: Vertrag über die Unentgeltlichkeit; auch s. § 7 Rn. 489 ff.) ausgelegt. Rz. 493 Die Beeinträchtigungsabsicht liegt dann vor, wenn der Erblasser kein lebzeitige...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Nettoprinzip (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 10 § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG normiert das Nettoprinzip, das der deutschen Erbschaftsteuer ihre Prägung als Erbanfallsteuer verleiht. Entscheidend ist nicht, welches Vermögen der Erblasser hinterlässt, sondern welches Vermögen der jeweilige Erwerber erwirbt. Nur die Bereicherung des Erwerbers unterliegt der Besteuerung, also der Saldo aller vermögenswerten Vor- und Nachte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1992, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung des Fortbestands ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 3.6 ErbStG und Abgabenordnung

Rz. 37 Zwei Aspekte sind hier näher zu beleuchten: Kommt dem wirtschaftlichen Eigentum des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO eine Bedeutung im Erbschaftsteuerrecht zu? Sind formunwirksame Testamente (Vermächtnisse) zu berücksichtigen (§ 41 AO)? (Zu a) Wie Moench (in M/W Einf. Rz. 57) zu Recht ausführt, ist die Diskussion des wirtschaftlichen Eigentums im Erbschaftsteuerrecht noch nicht voll...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7 Anteile an nicht gewerblich tätigen Personenvereinigungen/Personengesellschaften (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 90 § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG bestimmt, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Personenvereinigung (bis zum 31.12.2023: Personengesellschaft oder an einer anderen Gesamthandsgemeinschaft), die nicht unter § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG fällt und somit kein Betriebsvermögen beinhaltet, als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt und dass die dabei übergehenden anteiligen S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aufschiebend bedingte Lasten (§ 6 BewG)

Rz. 6 § 6 Abs. 1 BewG untersagt den Abzug von Verpflichtungen, die am Bewertungsstichtag zivilrechtlich (noch) nicht entstanden sind (BFH vom 29.07.1998, BFH/NV 1999, 293). Die Norm stellt ihrem Wortlaut nach auf die rechtliche "Entstehung" der Verpflichtungen, nicht auf die Möglichkeit ihrer Geltendmachung oder zwangsweisen Durchsetzung durch den Berechtigten ab. Mit dem Aus...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.4 Abfindung für ein Vermächtnis

Rz. 470 Im Unterschied zur Ausschlagung der Erbschaft binnen der Sechswochenfrist ist die Ausschlagung des Vermächtnisses nicht fristgebunden (s. § 2180 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, die beide keinen Verweis auf § 1944 BGB enthalten). Wird folglich das Vermächtnis nicht angenommen und erhält der Vermächtnisnehmer dafür eine Abfindung vom Erben, so indiziert dies den Steuertatbestan...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.2 Grundzüge des Erbschaftsteuergesetzes

Rz. 20 Das Erbschaftsteuergesetz kennt als Hauptsteuertatbestände die Erbschaft und die Schenkung. In beiden Fällen kommt es zu einem Rechtsträgerwechsel aufgrund eines unentgeltlichen Übertragungsaktes. § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG schließlich hat als dritter Steuertatbestand die ergänzende Funktion, bei Fehlen eines rechtsfähigen Auflagenbegünstigten eine subjektive Steuerpflic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Rechtslage ab 2016

Rz. 7 Nachdem das BVerfG (Urteil vom 17.12.2014, BStBl II 2015, 50) insb. die Verschonungsregelungen für BV nach §§ 13a und 13b ErbStG a. F. als zu weitgehend betrachtet und Änderungen an dem bisher geltenden Recht angemahnt hatte, war der Gesetzgeber gezwungen, dieses neu zu regeln. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsp...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.3.1 Die unentgeltliche Leistungsfähigkeit

Rz. 22 Die strenge Trennung in die beiden gegensätzlichen Formen der entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragung führt herkömmlich in der ersten Gruppe (entgeltliche Übertragung = Veräußerung, Sacheinlage) zu einem einkommensteuerbaren Vorgang, während die unentgeltlichen Übertragungsakte zwar im EStG erwähnt werden, aber nicht selten steuerneutral vonstattengehen (s. § 6 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.1 Grundsätzliche Entscheidungsparameter

Rz. 410 Bei einer Lebensversicherung ist vorweg nach dem Kriterium des Bezugsberechtigten zu unterscheiden: Rz. 411 Ist kein Bezugsberechtigter benannt (Beispiel: Lebensversicherung der Ehefrau [EF] ohne Bezugsberechtigung), so fällt beim Tode der Versicherungsnehmerin EF der Anspruch gegen die Versicherung in den allgemeinen Nachlass (Erwerb der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 E...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Einführung ErbStG / 2.4 Das Verhältnis Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Rz. 24 Wie aus § 1 Abs. 2 ErbStG ersichtlich wird, sind die Steuerfolgen aus den unterschiedlichen Steuertatbeständen der Erbschaft und der Schenkung weitestgehend identisch (hierzu im Einzelnen s. § 1 Rn. 19 ff.). Nach der amtlichen Begründung (RT-Drs. Nr. 10 Anl. 5, 1905/06) soll damit ein Ausweichen des steuerpflichtigen Erwerbs von Todes wegen in einen steuerfreien Korri...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Besteuerungstatbestände vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 35 Durch Übertragung des Anwartschaftsrechts (entgeltlich, unentgeltlich, auf Dritte, auf den Vorerben) sowie durch entgeltliche/unentgeltliche Ausschlagung der Nacherbschaft können bereits vor Eintritt des Nacherbfalls diverse Besteuerungstatbestände nach § 3 und § 7 ErbStG sowohl beim Vor- als auch beim Nacherben ausgelöst werden. Diese lassen sich topoiartig wie folgt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Grundsätzliches

Rz. 8 Ein Verwaltungsakt ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Folglich ist ein Feststellungsbescheid grds. allen Beteiligten bekannt zu geben (§ 153 Abs. 5 i. V. m. § 154 BewG, § 181 Abs. 1 AO, § 122 Abs. 1 Satz 1 AO, R B 154 Abs. 3 Satz 1 ErbStR). Inhaltsadressat und damit Feststellungsbeteiligt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 30 Anzeige des Erwerbs

Ausgewählte Literaturhinweise: Alvermann/Fraedrich, Zur Festsetzungsverjährung bei der Schenkungsteuer, DStR 2008, 393; Bruschke, Zweckzuwendungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, ErbStB 2014, 73; Demme, Der Beginn der Festsetzsetzungsverjährung in der Erbschaftsteuer, ZEV 2008, 222; Esskandari/Bick, Wann beginnt die Verjährung bei der Hinterziehung von Erbschaft- und ...mehr