Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift bietet dem Pflichtteilsberechtigten, der Erbe oder Vermächtnisnehmer wurde, Schutz vor lebzeitigen Schenkungen des Erblassers und bestätigt damit den Grundgedanken der Pflichtteilsergänzung. Sie ist Ausdruck der Unabhängigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs, der auch dann besteht, wenn ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303, 2305, 2307 B...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Rz. 6 Umstritten ist, was unter dem Begriff "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" zu verstehen ist. Einerseits wird vertreten, dass zur Ermittlung des Kürzungsbetrages nach S. 2 auf die reine Erbquote nach §§ 2303, 1924 ff. BGB abzustellen ist.[10] Die h.M. in der Lit. stellt auf den sog. Wertpflichtteil ab,[11] der sich unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Ausgleichungsp...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbsc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Vorschrift ordnet sich ein in die Reihe der Normen des BGB, die für Pflicht- und Anstandsschenkungen Sonderregelungen vorsehen. Hierunter fallen einerseits die Vorschriften, die diese Schenkungen vom allg. Schenkungsverbot ausnehmen, vgl. §§ 1425 Abs. 2, 1641, 1804, 2113 Abs. 2, 2205 BGB,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der Erbvertrag entfaltet nur eine (erbrechtliche) Bindungswirkung, so dass der Erblasser weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen kann (§ 2286 BGB), nicht dagegen durch Verfügungen von Todes wegen; § 2289 BGB regelt dabei die Rechtsfolgen einer Verfügung von Todes wegen, die gegen die Bindungswirkung einer vertragsmäßigen – nicht zwingend auch wechselbezügl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (S. 2)

Rz. 4 Wird dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so hat er sich denjenigen Betrag auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen, um den sein Erbteil den ordentlichen Pflichtteil übersteigt.[6] Der Anrechnungsbetrag entspricht dem Quotenerbteil des Pflichtteilsberechtigten abzüglich des ordentlichen Pflicht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Der als Schlusserbe eingesetzte Dritte kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Feststellung seiner Erbeinsetzung klagen,[8] wenn er ein schutzwürdiges Interesse hat, z.B. wenn der überlebende Ehegatte entgegen der eingetretenen Bindung abweichend letztwillig verfügt oder von der Unwirksamkeit infolge der Anfechtung ausgeht; auch eine Feststellungsklage zwischen zwei ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Person des Dritten

Rz. 88 Als Dritter i.S.d. § 2325 BGB kommt jede natürliche oder juristische Person[359] oder Personenvereinigung (z.B. nicht rechtsfähige Vereine) in Betracht. Der Begriff des Dritten bezieht sich vornehmlich auf die Abgrenzung des Empfängers der zu beurteilenden Zuwendung von der Person des Pflichtteilsberechtigten selbst.[360] Als Dritter kommt daher auch der Erbe oder ein...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Schwere Verfehlungen des Vertragserben

Rz. 10 Bei Schenkungen des Erblassers als Reaktion auf schwere Verfehlungen des Vertragserben ist die Beeinträchtigungsabsicht offensichtlich und daher ein billiges Eigeninteresse des Erblassers zu verneinen. Der Erblasser hat die Möglichkeit, nach § 2294 BGB (Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten) vom Erbvertrag zurückzutreten.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / V. Aufbau der gesetzlichen Regelungen

Rz. 6 Das Pflichtteilsrecht ist im BGB in den §§ 2303–2338 BGB geregelt. Im Einzelnen lassen sich die Vorschriften wie folgt gliedern:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Auskunfts- und Wertermittlungspflicht

Rz. 21 Der Beschenkte hat dem Gläubiger des Pflichtteilsergänzungsanspruchs Auskunft zu erteilen, und zwar dem pflichtteilsberechtigten Nichterben[48] und hierneben, wenn auch eingeschränkt, dem pflichtteilsberechtigten Allein- oder Miterben.[49] Im Gegenzug hat der Ergänzungsberechtigte gegenüber dem Beschenkten Auskunft über die vom Erblasser erhaltenen Gegenstände zu erte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten der Gesamtpflichtteil unter Einbeziehung sämtlicher lebzeitiger Schenkungen des Erblassers zu. § 2327 BGB regelt den Fall, dass der Erblasser nicht nur Dritte ergänzungserheblich beschenkt hat, sondern auch den Pflichtteilsberechtigten selbst. Nach dieser Vorschrift werden sog. Eigengeschenke dem Nachlass hinzu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Versorgungszusage

Rz. 30 Auf Versorgungszusagen des Arbeitgebers zugunsten der Ehefrau finden die Vorschriften des § 2077 BGB keine Anwendung. Entscheidend ist die Auslegung im Einzelfall.[87] Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist in der Tatsache, dass der Erblasser ein Scheidungsverfahren eingeleitet hat und dies bereits rechtshängig ist, kein Grund zu sehen, dass die Bezugsberechtigung für de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kenntnis von der beeinträchtigenden Verfügung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung ist die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der beeinträchtigenden Verfügung. Beeinträchtigende Verfügungen i.S.d. Vorschrift sind Verfügungen von Todes wegen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden, insbesondere ergänzungspflichtige Schenkungen i.S.d. §§ 2325, 2326 BGB. Eine Verfügung von Todes wegen ist stets beeinträchtigend, wenn durch sie P...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Umfang

Rz. 6 Abs. 1 sieht vor, dass bei tatsächlicher Beeinträchtigung, z.B. durch Zerstörung, der Wert des Gegenstandes an die Stelle des vermachten Gegenstandes tritt, dann gilt der Wert als vermacht. Das gilt aber nur, soweit der Erbe außerstande ist, die Leistung zu bewirken; in erster Linie also hat der Erbe den Gegenstand zu beschaffen oder wiederherzustellen.[11] Im Fall der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / f) Ehebezogene Zuwendungen

Rz. 61 Zuwendungen unter Ehegatten, die zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft und in der Erwartung, dass diese Gemeinschaft Bestand haben werde, vorgenommen werden,[244] qualifiziert der BGH als ehebezogene – oder unbenannte – Zuwendungen und grenzt sie somit klar von Schenkungen i.S.d. § 516 BGB ab.[245] Es handelt sich um – besondere – "Rec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm des Abs. 1 statuiert die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über den Erbschaftskauf auf andere schuldrechtliche Verträge, die sich auf die Veräußerung einer Erbschaft oder eines Erbteils beziehen, da insoweit die gleiche Interessenlage besteht.[1] Durch die Anwendung insbesondere der Vorschriften über Form und Haftung soll zugleich Umgehungsversuchen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Keine Erbrechtsanmaßung

Rz. 10 Wer sich kein Erbrecht anmaßt (d.h. wer für sich kein Erbrecht in Anspruch nimmt), ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch besteht somit nicht gegenüber demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen, wie z.B. der Dieb. Er besteht auch nicht gegenüb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [8] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Übersicht über die wichtigsten Auskunftsansprüche des Erben

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung

Rz. 8 Hat ein Pflichtteilsberechtigter sowohl einen Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil als auch auf den Ergänzungspflichtteil und erfährt er zu unterschiedlichen Zeitpunkten von den verschiedenen Beeinträchtigungen, so stellt sich die Frage, welcher Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebend ist: Hat der Berechtigte zunächst von der beeinträchtigenden letz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anwendung der einzelnen Tabellen

Rz. 18 Die Vergütungsrichtsätze sind grundsätzlich nach dem Bruttowert des Nachlasses zu ermitteln, d.h. also von der Summe des Aktivvermögens ohne Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, und nicht vom Nettowert.[39] Gerade die Schuldenregulierung ist besonders aufwendig und stellt eine Hauptaufgabe der Testamentsvollstreckung im Regelfall dar. Anderes gilt nur, wenn die Schuld...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Beteiligte

Rz. 1 Der Auskunftsanspruch des § 2057 dient der Vorbereitung einer Ausgleichung nach §§ 2050–2053. Selbstständig[1] anspruchsberechtigt ist zunächst der Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte,[2] sowie der enterbte Abkömmling zwecks Bezifferung seines Pflichtteiles, soweit weitere Abkömmlinge vorhanden sind § 2316 Abs. 1 BGB.[3] Ferner kann der Anspruch auch dem Testame...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Abgrenzung zum Vorausvermächtnis, § 2150 BGB

Rz. 6 Die Frage der Abgrenzung [11] der Teilungsanordnung nach S. 1 von einem Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB ist eine in der Praxis sehr häufig anzutreffende Problematik. Die Kriterien sind umstritten und haben sich auch in der Rspr. des BGH gewandelt.[12] Einigkeit besteht darin, dass ein Vorausvermächtnis eine Vermögensverschiebung voraussetzt, vgl. § 1939 BGB "Vermögens...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 151 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[410] Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn die als Verfügung von Todes wegen gescheiterte Zuwendung als Gegenleistung für Leistungen an den Erblasser, die schon erbracht worden und noch zu erbringen sind, gedacht war. Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenku...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 44 Einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Pflichtteilsberechtigte nur, wenn Grund zu der Annahme besteht (und substantiiert behauptet wird),[243] dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[244] Anzeichen hierfür können sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verpflichteten ergeben, wenn er bspw. die Auskunft...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Umfang des Leistungsverweigerungsrechts

Rz. 5 Der Erbe kann die Befriedigung des ausgeschlossenen Gläubigers verweigern, soweit der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger (Abs. 1 S. 1) sowie derjenigen ausgeschlossenen Gläubiger, zu deren Befriedigung er rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 2 S. 3),[10] erschöpft wird. Nur Forderungen nachlassbeteiligter Gläubiger (§ 1972 BGB), d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 52 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[227] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 2. Besteuerung des Vorerben

Rz. 8 Der Vorerbe wird gem. § 6 Abs. 1 ErbStG als Vollerbe besteuert. Dies ergibt sich nicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 ErbStG, folgt aber aus § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG einerseits und den §§ 6 Abs. 3, 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 5, 9 BewG andererseits.[15] Der Nachlass unterliegt mit seinem vollen Wert der Besteuerung; die den Vorerben treffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Alt. 2: näherer Abkömmling nimmt das ihm Hinterlassene an

Rz. 16 Das Hinterlassene i.S.v. § 2309 BGB ist, was durch Verfügung von Todes wegen zugewandt wird,[67] namentlich Erbteile,[68] die hinter dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zurückbleiben,[69] und Vermächtnisse,[70] die an Stelle des Pflichtteils zugewendet werden,[71] nicht aber Begünstigungen aus Auflagen.[72] Wie letztwillige Zuwendungen (insbesondere Vermächt...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Rechtsstellung der für den Schlusserbfall Bedachten

Rz. 42 Die für den Schlusserbfall Bedachten haben nach dem ersten Erbfall noch kein dem Erbvertrag ähnliches Anwartschaftsrecht, da für den Überlebenden noch die Möglichkeit der Ausschlagung und damit zum Widerruf besteht.[90] Selbst nach dem Eintritt der Bindungswirkung durch die Annahme des Überlebenden erwerben die Dritten noch keine gesicherte Rechtsposition. So muss der...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Notarielles/amtliches Verzeichnis

Rz. 34 Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.[177] Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB.[178] Weitere Bedingungen existieren nicht. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.4 Von der Rückwirkung betroffene Steuerarten

Rz. 50 Hinsichtlich des sachlichen Regelungsbereichs erfasst die Rückwirkung alle Steuerarten, die an das Einkommen und das Vermögen anknüpfen. Dies sind ESt und KSt mit Annexsteuern (SolZ bzw. KiSt) sowie, nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 UmwStG, auch die GewSt. Die Rückwirkung hat keine Auswirkungen auf Verkehrs- und Verbrauchsteuern, örtliche Aufwands...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / V. Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Rz. 54 Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt stellt eine tatsächlich vollzogene Schenkung dar. Bei der Schenkung von Immobilien, die dem Betriebsvermögen des Schenkers angehören, ist die Schenkung nicht nach §§ 13a, 19a ErbStG begünstigt, weil der Beschenkte nicht Mitunternehmer wird. Dies liegt daran, dass es ihm mangels eigener Einkünfte und Einflussmöglichkeiten an Mit...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / X. Schenkung unter freiem Widerrufsvorbehalt

Rz. 59 Denkbar ist es – solange die gegenwärtigen teilweise günstigeren Bewertungsvorschriften noch gelten – Vermögen unter einem freien Rückforderungsrecht zu übertragen. Derartige Schenkungen sind ertragssteuerlich nicht bedeutsam, d.h. die Übertragung des Objektes wird ertragssteuerlich nicht anerkannt. Die Schenkung selbst und der damit zusammenhängende Schenkungsteueref...mehr

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§ 13 Erbrecht / 1. Muster: Stufenklage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben wegen Schenkung eines Grundstücks an einen Dritten gem. §§ 2325 ff. BGB

Rz. 312 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.36: Stufenklage auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben wegen Schenkung eines Grundstücks an einen Dritten gem. §§ 2325 ff. BGB An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Beklag...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / D. Schenkung bzw. Übertragung einer Immobilie und Nießbrauchsvorbehalt

I. Allgemeines Rz. 50 Neben dem schlichten Verkauf einer Immobilie, der im ersten Teil dieses Beitrags dargestellt wurde, besteht in der Beratungspraxis der häufige Wunsch von Mandanten Immobilienbesitz ganz oder zu Bruchteilen auf Ehegatten oder Kinder ohne Gegenleistung zu übertragen. Hintergrund dieser Verträge ist entweder die Sicherung eigenen Vermögens von Unternehmern ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Erbfall/Schenkung/Gewinn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und vor dem Ende der Abtretungsfrist

Rz. 215 Eine nach Beendigung des Insolvenzverfahrens während des Restschuldbefreiungsverfahrens anfallende Erbschaft unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag. Als Rechtsinhaber ist der Schuldner daher vollumfänglich zur Verfügung berechtigt, wenn der Erbfall nach dem Aufhebungsbeschluss eintritt. Der Schuldner ist jedoch, wenn er vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode erwirbt, n...mehr

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§ 15 Familienrecht / bb) Erbschaft, Schenkungen

(1) Motivation Rz. 154 Geht es nicht um Betriebsvermögen, sondern darum, dass ein Ehepartner erhebliches Vermögen bei Eheschließung bereits geerbt hat oder er mit hoher Wahrscheinlichkeit erben wird, besteht ein Interesse daran, solches Vermögen in seiner Wertsteigerung aus dem Zugewinnausgleich herauszunehmen. Beispiel Die Ehefrau erbt Ackerland zur Größe von 20.000 m2, das i...mehr

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§ 13 Erbrecht / e) Auskunft über Schenkungen an Dritte

Rz. 185 Der Vorerbe muss Auskunft über Schenkungen an Dritte erteilen, damit der Nacherbe entsprechende Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche geltend machen kann. Schließlich könnte zugunsten des Beschenkten die Vorschrift des § 2113 Abs. 3 BGB streiten, die einen Gutglaubensschutz gibt. Rz. 186 Die Durchsetzung eines derartigen Herausgabe- oder Bereicherungsanspruchs gegen...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / IV. Schenkungsteuer

Rz. 53 Entsprechende Verträge unterliegen aber der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer. Es ist deshalb außerordentlich wichtig, den Verwandtschaftsgrad der Vertragsparteien in der notariellen Urkunde anzugeben. Die Höhe der jeweils anfallenden Steuer basiert auf der der Übertragung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlage. Dies hat sich in den vergangenen Jahren aufgrund der Änder...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Anspruchsgrund

Rz. 303 Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung an einen Dritten getätigt, hat der Pflichtteilsberechtigte gem. § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, sofern es sich nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelt. Rz. 304 Voraussetzung für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist natürlich, dass ein Pflichtteilsbe...mehr

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§ 13 Erbrecht / I. Allgemeines

Rz. 47 Herausgabeansprüche des Alleinerben können sich z.B. gegenüber einem Erbschaftsbesitzer aus § 2018 BGB ergeben. Gegenüber einem Beschenkten können sie sich aus § 2287 BGB oder aus Auftragsrecht nach § 667 BGB ergeben. Wenn ein Herausgabeanspruch im Raum steht, müssen die Gegenstände, die herausverlangt werden, im Einzelnen erfasst und angegeben werden. Dies ist für ei...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / XI. Belastung der übertragenen Immobilie

Rz. 60 Wenn die zu schenkende Immobilie noch zum Zeitpunkt der Schenkung mit Grundschulden/Hypotheken, die der Absicherung eines Darlehens dienen, belastet ist, muss diesbezüglich einerseits zwischen den Parteien des Schenkungsvertrages und andererseits mit dem Darlehensgeber bzw. Grundschuldinhaber eine entsprechende Regelung getroffen werden. Der Beschenkte übernimmt nicht...mehr

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§ 13 Erbrecht / 6. Auskunft in Bezug auf den fiktiven Nachlass

Rz. 247 Wie bereits erwähnt, setzt ein Anspruch voraus, dass der begründete Verdacht einer Schenkung besteht. Es soll dem Pflichtteilsberechtigten hier nicht möglich sein, auf der Auskunftsebene eine Art Ausforschung zu betreiben. Ein Auskunftsanspruch kann sich dann ergeben, wenn es auf Seiten des Erblassers etwa zu einem unerklärlichen Vermögensverlust gekommen ist, Vermög...mehr