Streitig ist, ob die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang ist. Das FG entschied:

Keine Schenkung: Die disquotale Einlage eines Kommanditaktionärs gilt nicht nach § 7 Abs. 8 ErbStG als Schenkung zugunsten des nicht am Grundkapital beteiligten persönlich haftenden Gesellschafters (phG) einer KGaA. Dieser hält keinen "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" i.S.d. Vorschrift, dessen Wert erhöht worden ist.

Erhöht sich der Wert der Beteiligung eines phG einer KGaA, der nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die KGaA einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den phG vor. Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KGaA fehlt es – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Satzung – an der Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.

FG Hamburg v. 11.7.2023 – 3 K 188/21, Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 23/23

Beraterhinweis Das FG hält

Dem FG ist dabei bewusst gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG die Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen habe schließen wollen. Im Gesetz sei aber eine – vom Kläger genutzte – Lücke verblieben. Sie zu schließen, liege außerhalb der Kompetenz der Finanzverwaltung und -gerichte, sondern sei dem Gesetzgeber vorbehalten.

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