Zwar sind die ertragsteuerlichen Folgen aus der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer für die Wahl der Rechtsform ständig präsent und damit ganz erheblich. Doch auch eine einmalige und erst in der Zukunft liegende Belastung mit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer sollte bei der Rechtsformwahl nicht vernachlässigt werden.

Die unentgeltliche Übertragung (Schenkung) eines Gesellschaftsanteils stellt eine freigebige Zuwendung dar und kann als solche bereits bei oder kurz nach der Gesellschaftsgründung anstehen, z. B. durch die Aufnahme von Familienangehörigen in die Gesellschaft. Die Frage, ob damit eine Belastung mit Schenkungsteuer verbunden ist, liegt nahe und ist zwingend in die Überlegungen einzubeziehen.

Anders hingegen ein möglicher Todesfall. Der Gedanke daran wird meist verdrängt – erst recht bei der Gründung einer Gesellschaft. Auch wenn die Beteiligten noch nicht im fortgeschrittenen Alter sind, sollte dennoch die erbschaftsteuerliche Komponente und die damit zusammenhängenden Fragen in die Wahl der Gesellschaftsform einbezogen werden.

Vorteilhaft hierbei ist, dass die beiden Rechtsformgruppen – Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft – bei der ErbSt/SchenkSt keine nennenswerten Unterschiede aufweisen. Entsprechend den Vorgaben des BVerfG werden seit dem ErbStRG 2009 auch Betriebe marktnäher und damit höher bewertet als früher. Jedoch wurden gleichzeitig alternative Verschonungsmodelle geschaffen. Durch sog. Verschonungs- bzw. Abschmelzungsregeln, die an eine Fortführung des Betriebs (Behaltensfristen) bzw. den Erhalt der Arbeitsplätze (Lohnsumme) gekoppelt sind, lässt sich häufig eine völlige Steuerfreiheit des geerbten Betriebsvermögens erreichen.

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