In welcher Höhe ein Gewinnanteil (noch) angemessen ist, lässt sich nur nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilen. Maßgebend sind dabei insbesondere die Höhe der Kapitaleinlage, der Umfang einer Arbeitsleistung oder eines sonstigen Gesellschafterbeitrags sowie in erheblichem Umfang auch das mit der Gesellschafterstellung verbundene Haftungsrisiko.

Besonders kritisch betrachtet die Finanzverwaltung die Gewinnverteilung bei schenkweise übertragenen Gesellschaftsanteilen. Die Rechtsprechung hatte über einen Fall einer durch Schenkung erlangten Gesellschafterstellung und einem nicht aktiv im Betrieb mitarbeitenden nahen Angehörigen zu entscheiden. Hierzu wurde der Grundsatz entwickelt, dass die Gewinnverteilung nur anerkannt werden kann, wenn diese auf längere Sicht zu einer auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Mitunternehmer angemessenen Verzinsung des gemeinen Werts der Gesellschaftsanteile führt.[1]

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