Zu den üblichen Standardklauseln in Schenkungsverträgen gehört eine Widerrufsklausel für den Fall, dass für die Schenkung (mehr) Schenkungsteuer (als erwartet) festgesetzt wird bzw. die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden können oder später wegfallen (sog. Nachsteuer). Das Kennzeichen der standardisierten Struktur ist hier erfüllt, soweit keine wesentlichen Anpassungen an den Einzelfall erforderlich sind, und auch der steuerliche Vorteil liegt auf der Hand: Im Falle des Widerrufs erlischt die festgesetzte Steuer rückwirkend, § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Diese Rechtsfolge verstößt jedoch nicht gegen die Intention des Gesetzgebers, so dass eine Mitteilungspflicht schwerlich zu rechtfertigen wäre. Wenn eine Schenkung nach den o.g. Maßstäben nicht mitteilungspflichtig ist, kann es vom Gesetzgeber schwerlich gewollt sein, durch die Verwendung einer üblichen Standard-Widerrufsklausel die Mitteilungspflicht auszulösen. Eine abweichende Beurteilung ließe sich auch mit Blick auf die Aufdeckung unerwünschter Gestaltungen nicht rechtfertigen, da die steuerliche Rückabwicklung einer Schenkung in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG normiert ist. Die Verwendung von Widerrufsklauseln kann daher isoliert keine Mitteilungspflicht begründen.

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