Steuerberatungskosten können Betriebsausgaben, aber auch Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Kosten sein. Ist eine einwandfreie Aufteilung nicht möglich, müssen sie im Weg der Schätzung aufgeteilt werden.

 
Wichtig

Steuerberatungskosten müssen in Betriebsausgaben, Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten aufgeteilt werden

Steuerberatungskosten, die weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies ist verfassungsgemäß.[1] Soweit also das Steuerberaterhonorar auf das Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung oder auf die Erstellung der Anlage Kind entfällt, ist kein Abzug möglich.[2] Dies gilt auch für alle Gebühren für Tätigkeiten im Bereich der Schenkung-[3] und Erbschaftsteuer, soweit sie das Privatvermögen betreffen[4] (allerdings Berücksichtigung bei Erbschaft nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; s. Tz. 2.3.), und wohl auch bezüglich Stundungs-, Erlass- und Herabsetzungsanträgen für die Einkommensteuer.

Bei Einsprüchen und Klagen müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden.

Soweit ein Steuerberater in seinen Gebührenrechnungen die nicht abzugsfähigen Kosten zulasten höherer abzugsfähiger Werbungskosten bewusst niedrig ansetzt, werden dies Betriebsprüfer und auch Veranlagungsbeamte hinterfragen.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer hat auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und beauftragt einen Steuerberater

Unternehmer hat in 01 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb und lässt alle steuerlichen Angelegenheiten vom Steuerberater erledigen. Dieser stellt am 16.3.02 folgende Rechnung, die der Unternehmer sofort bezahlt:

 
Gewinnermittlung 01 EUR 1.000 Betriebsausgaben
Umsatzsteuererklärung 01 EUR 500 Betriebsausgaben
Einkommensteuererklärung 01 Mantelbogen EUR 200 nicht abzugsfähig
Anlage N 01 EUR 100 Werbungskosten
19 % Mehrwertsteuer EUR 342  
Summe: EUR 2.142  

Die Mehrwertsteuer ist entsprechend der verschiedenen Arten der Kosten aufzuteilen: 285 EUR sind als Vorsteuer bei den Betriebsausgaben zu buchen, 38 EUR sind nicht abzugsfähig (kein Vorsteuerabzug) und 19 EUR sind Werbungskosten (kein Vorsteuerabzug).

 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
4950 Rechts- und Beratungskosten 1.785 1200 Bank 2.142
1800 Privatentnahmen allgemein 357      
 
Konto SKR 04 Soll Kontenbezeichnung Betrag EUR Konto SKR 04 Haben Kontenbezeichnung Betrag EUR
6825 Rechts- und Beratungskosten 1.785 1800 Bank 2.142
2100 Privatentnahmen allgemein 357      

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