Steuerberatungskosten können Betriebsausgaben, aber auch Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Kosten sein. Ist eine einwandfreie Aufteilung nicht möglich, müssen sie im Weg der Schätzung aufgeteilt werden.
Steuerberatungskosten müssen in Betriebsausgaben, Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten aufgeteilt werden
Steuerberatungskosten, die weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies ist verfassungsgemäß.[1] Soweit also das Steuerberaterhonorar auf das Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung oder auf die Erstellung der Anlage Kind entfällt, ist kein Abzug möglich.[2] Dies gilt auch für alle Gebühren für Tätigkeiten im Bereich der Schenkung-[3] und Erbschaftsteuer, soweit sie das Privatvermögen betreffen[4] (allerdings Berücksichtigung bei Erbschaft nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG; s. Tz. 2.3.), und wohl auch bezüglich Stundungs-, Erlass- und Herabsetzungsanträgen für die Einkommensteuer.
Bei Einsprüchen und Klagen müssen die Kosten entsprechend aufgeteilt werden.
Soweit ein Steuerberater in seinen Gebührenrechnungen die nicht abzugsfähigen Kosten zulasten höherer abzugsfähiger Werbungskosten bewusst niedrig ansetzt, werden dies Betriebsprüfer und auch Veranlagungsbeamte hinterfragen.
Unternehmer hat auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und beauftragt einen Steuerberater
Unternehmer hat in 01 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb und lässt alle steuerlichen Angelegenheiten vom Steuerberater erledigen. Dieser stellt am 16.3.02 folgende Rechnung, die der Unternehmer sofort bezahlt:
Gewinnermittlung 01 | EUR | 1.000 | Betriebsausgaben |
Umsatzsteuererklärung 01 | EUR | 500 | Betriebsausgaben |
Einkommensteuererklärung 01 Mantelbogen | EUR | 200 | nicht abzugsfähig |
Anlage N 01 | EUR | 100 | Werbungskosten |
19 % Mehrwertsteuer | EUR | 342 | |
Summe: | EUR | 2.142 |
Die Mehrwertsteuer ist entsprechend der verschiedenen Arten der Kosten aufzuteilen: 285 EUR sind als Vorsteuer bei den Betriebsausgaben zu buchen, 38 EUR sind nicht abzugsfähig (kein Vorsteuerabzug) und 19 EUR sind Werbungskosten (kein Vorsteuerabzug).
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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4950 | Rechts- und Beratungskosten | 1.785 | 1200 | Bank | 2.142 |
1800 | Privatentnahmen allgemein | 357 |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag EUR | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
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6825 | Rechts- und Beratungskosten | 1.785 | 1800 | Bank | 2.142 |
2100 | Privatentnahmen allgemein | 357 |
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