Rz. 97

Erhält ein Testamentsvollstrecker (§§ 2197ff. BGB) Vergütungen, die über ein angemessenes Maß hinausgehen, kann es sich bei dem übersteigenden Teil um eine einkommensteuerlich unbeachtliche Schenkung bzw. um ein Vermächtnis handeln. Dies gilt jedoch nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Erblassers/Erben vorhanden sind. Fehlen diese, ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers mit der vollen Höhe der Vergütung honoriert werden sollte.[1] Im Regelfall ist davon auszugehen, dass eine vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker-Vergütung nicht der ErbSt, sondern der ESt unterliegt. Das gilt auch, soweit die Vergütung eine angemessene Höhe überschreitet. Das gilt auch, wenn der unangemessene Teil der Vergütung erbrechtlich als Vermächtnis einzuordnen ist. Nur soweit die Vergütung mit der Testamentsvollstreckung nicht zusammenhängt, kann sie der ErbSt unterliegen.[2]

Erhält der Testamentsvollstrecker seine Vergütung erst nach Ablauf mehrjähriger Tätigkeit, kann die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 EStG in Betracht kommen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Testamentsvollstreckung im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (z. B. der eines Rechtsanwalts) ausgeübt wird.[3]

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