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Das Familien- und Verwandtschaftsprinzip ist im ErbStG ein entscheidendes Kriterium bei der Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen.

§ 15 ErbStG ist dabei die zentrale "Schlüsselnorm" zur Umsetzung dieses Prinzips mittels Zuordnung von Steuerklassen. Andere Vorschriften des ErbStG greifen nämlich die in § 15 ErbStG anhand "verwandtschaftlicher Beziehungen" vorgenommenen Zuordnungen als Tatbestandsmerkmal für die dortigen Belastungsentscheidungen auf.

In den nachfolgenden Normen wird die Qualifikation des § 15 ErbStG herangezogen bzw. darauf Bezug genommen:

  • Vor- und Nacherbschaft[1]: Der Besteuerung des Nacherben ist auf Antrag das Verhältnis (damit insb. auch die Steuerklassenzuordnung) des Nacherben zum Erblasser statt zum Vorerben zugrunde zu legen.
  • (Sachliche) Steuerbefreiungen[2]: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist die Steuerklasse Anknüpfungspunkt für die Höhe der Freistellung von Hausrat und anderen beweglichen Gegenständen.
  • Persönliche Freibeträge[3]: Die Steuerklasse dient der Bestimmung der Freibetragshöhe.
  • Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 2 ErbStG): Die Konkretisierung der begünstigten Kinder erfolgt mithilfe der Steuerklassenzuordnung.
  • Steuersätze[4]: Die Steuerklasse ist ein wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Steuersatzes.
  • Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, etc.[5]: Personen der Steuerklassen II und III wird beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen eine Tarifbegrenzung nach Steuerklasse I gewährt.
  • Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG): Personen der Steuerklasse I wird bei Erwerben von Todes wegen für Vermögen, das in den letzten 10 Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist und für das nach dem ErbStG eine Steuer zu erheben war, eine Ermäßigung der Steuer gewährt.
  • Sondervorschriften aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands[6]: Hier ist eine Gleichstellung der Erbschaftsteuer der Deutschen Demokratischen Republik für die Anwendung des § 27 ErbStG angeordnet.

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