Rz. 8c

M. E. ergibt sich aktuell Klarstellungsbedarf u. a. für das Erbschaftsteuerrecht – und zwar insbesondere im Hinblick auf die Steuerklassenzuordnung bei Erbschaften und Schenkungen zugunsten von Personengesellschaften aufgrund des schon verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG[1]). Bestenfalls der Gesetzgeber, zumindest jedoch das BMF als Erlassgeber, sollte u. a. die erbschaftsteuerlichen Wirkungen zeitnah klarstellen.

Das Inkrafttreten ist für 1.1.2024 angeordnet. Das Zeitfenster bis dahin sollte zur Schaffung von Rechtssicherheit genutzt werden. Der neue § 713 BGB – wonach Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten Vermögen der Gesellschaft sind – sowie die Entfernung der §§ 718 BGB (Gesellschaftsvermögen) und 719 BGB (gesamthänderische Bindung) werfen die Frage auf, ob die steuerliche Transparenzbetrachtung – d. h. die erbschaftsteuerliche Zuordnung der Erwerbe zu den bisherigen Gesamthändern und nicht zur Personalgesellschaft selbst – aufrechterhalten werden kann (s. u. Rz. 44).

Die künftig zivilrechtlich intendierte Zuordnung des Vermögens zur Gesellschaft führt dazu, dass über den Fortbestand des erbschaftsteuerlichen Transparenzprinzips Klarheit geschaffen werden muss, zumal sich die Gesetzesbegründung des MoPeG nur mit der ertragsteuerlichen Betrachtung auseinandersetzt, d. h. zivilrechtlich orientiere Steuerrechtsgebiete, wie die Erbschaft- oder Grunderwerbsteuer, gar nicht in den Blick genommen hat.

Die dort insoweit propagierte Unschädlichkeit für die Ertragsteuer dürfte damit zwar auch für die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens (insb. §§ 13a und 13b ErbstG) in Betracht kommen, nicht jedoch für die zivilrechtliche Anknüpfung des § 15 ErbStG.

Eine Abschaffung des Transparenzprinzips und damit die zwingende Anwendung der unattraktiven Steuerklasse III hätte m. E. gravierende und systematisch untragbare Folgen.

[1] BGBl 2021 I, 53 ausgegeben am 17.8.2021.

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