Für Gestaltungen zum Zwecke der Nutzung von Freigrenzen und Freibeträgen hat das BMF für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestimmt, dass kein steuerlicher Vorteil anzunehmen sei. Schenkungen zur Ausnutzung der Freibeträge nach § 16 ErbStG sind daher voraussichtlich nicht mitteilungspflichtig.

Beraterhinweis Damit dürften auch Kettenschenkungen von der Mitteilungspflicht ausgenommen sein, da es sich hierbei dem Grunde nach nur um die (mehrfache) Ausnutzung von Freibeträgen handelt.

Neu ist, dass auch die Inanspruchnahme von sachlichen Steuerbefreiungen eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht begründet. Ausweislich der Gesetzesbegründung liegt eine Steuergestaltung nicht allein dadurch vor, dass ohne Hinzutreten von weiteren Umständen die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschriften des ErbStG erfüllt sind (BT-Drucks. 20/8628, 160).

Die Schenkung des sog. Familienheim, um in den Genuss der Begünstigung des § 13 Nr. 4a ErbStG zu kommen, wäre damit nicht mitteilungspflichtig. Gleiches gilt für die Schenkung von Betriebsvermögen zum Zwecke der Nutzung der bestehenden erbschaftsteuerlichen Begünstigungen. Die Nutzung des bestehenden Verschonungssystems (ohne weitere Gestaltung; hierzu s. unten), verstößt nicht gegen die Intention des Gesetzgebers und ist demnach auch nicht mitteilungspflichtig.

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