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Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige

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Zusammenfassung

Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an Minderjährige bedarf der Genehmigung des Familiengerichts, sofern die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schenkung für den Minderjährigen insgesamt vorteilhaft ist. Das ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Vor- und Nachteile zu bewerten. Dabei können erhebliche wirtschaftliche Vorteile etwaige Haftungsrisiken überwiegen.

In Familienunternehmen sind minderjährige Kinder häufig als Gesellschafter anzutreffen. Die Motive hierfür sind vielfältig. Häufig werden Gesellschaftsanteile schon frühzeitig übertragen, um die steuerlichen Freibeträge ausnutzen zu können. Daneben eröffnet die Beteiligung Minderjähriger an Familiengesellschaften die Möglichkeit, die nächste Generation schon früh an das Unternehmen heranzuführen und unternehmerische Kompetenzen bereits im jungen Alter zu entwickeln.

Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf minderjährige Kinder sind allerdings einige rechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen.

Grundsätzlich werden Minderjährige von ihren Eltern vertreten. Die Eltern sind allerdings nicht zur Vertretung eines Kindes berechtigt, wenn sie beim selben Rechtsgeschäft sowohl im eigenen Namen als auch im Namen des Kindes handeln (sog. Insichgeschäft) und das Rechtsgeschäft für das Kind nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. In diesen Fällen ist für das minderjährige Kind ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Das gilt auch dann, wenn nur ein Elternteil rechtlich von der Vertretung ausgeschlossen ist.

Danach sind Eltern insbesondere nicht zur Vertretung ihres minderjährigen Kindes berechtigt, wenn sie eigene Gesellschaftsanteile auf ihr minderjähriges Kind übertragen, sofern die Schenkung für das Kind nicht nur rechtlich vorteilhaft ist. Entsc...

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Leitsatz (amtlich) Für die Genehmigung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Minderjährigen nach §§ 1643, 1697a BGB ist nicht in jedem Fall die Vertragskonstruktion mit dem geringsten Risiko zu wählen. Vielmehr ist eine Abwägung der Risiken ...

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