Die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen kann im Einzelfall letztwillige Verfügungen und Schenkungen betreffen. Erforderlich ist das Vorliegen eines sog. Kennzeichens (Hallmark), eines nutzer- oder gestaltungsbezogenen Kriteriums und eines steuerlichen Hauptvorteils (Main Benefit). Die Nutzung von Freibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen wird voraussichtlich von der sog. Whitelist, die das BMF veröffentlichen darf, erfasst sein. Ob im Bereich der Begünstigungen für Betriebsvermögen könnte die Beseitigung oder Verringerung von Verwaltungsvermögen mitteilungspflichtig sein, sofern die Idee der Gestaltung in einer Vielzahl weiterer Fälle in im Wesentlichen gleicher Weise eingesetzt werden kann und nicht ebenfalls von der Whitelist erfasst wird.

Da ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, empfiehlt sich zur eigenen Absicherung eine vorsorgliche Mitteilung, jedenfalls aber eine sorgfältige Dokumentation der Gründe für eine Nichtmitteilung.

 

Service: Guerra, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 29.3.2021, ErbStB 2021, 219; Guerra, Anzeigepflicht für Steuergestaltungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der DAC 6-Richtlinie – auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht?, ErbStB 2020, 47 abrufbar unter steuerberater-center.de

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