Fachbeiträge & Kommentare zu Schenkung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Umwandlungen von Gesellschaften

Rz. 5 Wird nach dem Stichtag eine Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder umgekehrt mit steuerlicher Rückwirkung auf einen Übertragungszeitpunkt beschlossen, der vor dem Zeitpunkt der Steuerentstehung liegt, berührt diese ertragsteuerliche Rückwirkung nicht die nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu entscheidende Frage, welches Vermögen zum Nachl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.3 Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker

Rz. 61 Die zweite Voraussetzung des Satzes 1 von Abs. 3 ist die Kenntnis des Verhältnisses vom Erwerber zum EL. Entsprechendes gilt bei einer Schenkung oder Zweckzuwendung (Satz 2; s. auch Bruschke, ErbStB 2014, 73). Gemeint ist dabei nicht das Verwandtschafts- sondern das Rechtsverhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber, das den Steuertatbestand auslöst (z. B. Vermächtnis...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Bedarfsbewertung von Anteilen an gewerblich tätigen Personengesellschaften

Rz. 88 Eine Personengesellschaft selbst kann nicht Gegenstand eines erbschaft- und schenkungsteuerlich relevanten Übergangs sein. Übertragbar ist lediglich der Anteil daran. Dieser gehört beim Erben/Beschenkten i. d. R. zum Betriebsvermögen, wenn die Personengesellschaft einen Gewerbebetrieb i. S. d. BewG betreibt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG). Die Personengesellsch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.3 Das aktuelle Problem der Abfindungsvereinbarung, insbesondere bei der Fortsetzungsklausel

Ausgewählter Literaturhinweis: Götzenberger, Konsequenzen des neuen Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, BB 2009, 131. Rz. 360 Bei der Fortsetzungsklausel (der Anteil des verstorbenen Gesellschafters geht im Anwachsungserwerb auf die verbleibenden Gesellschafter über und die Erben des verstorb...mehr

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Einführung ErbStG / 8.1 Grundzüge (Änderungen für alle Unternehmen)

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Überblick: Zugewinn, Anfangsvermögen und Endvermögen

Rz. 4 Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Die Verbindlichkeiten konnten früher nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 30 regelt für den Erwerber bzw. auch den Schenker die Anzeigepflicht für Erwerbe v.T.w. oder aufgrund einer vollzogenen Schenkung unter Lebenden. Nachdem durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorwiegend einmalige Vorgänge besteuert werden, die durch das besondere persönliche Verhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber geprägt sind, benötigt die Steuerfestsetzung ...mehr

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Einführung ErbStG / 1.2 Der Gesetzesaufbau

Rz. 6 Das ErbStG 2016 besteht aus vier Teilen, die ihrerseits untergliedert sind. In Teil I ist – nach der Pauschaldefinition der Erwerbstatbestände in § 1 ErbStG (sachliche Steuerpflicht) – die persönliche Steuerpflicht mit einer extensiven Anordnung zur unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG) geregelt. Der objektive Steuertatbestand folgt – noch in Teil I –...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 6.4.2 Ebene des Stifters und der Destinatäre

Rz. 149 Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG wird die Auskehrung des Stiftungsvermögens als Schenkung behandelt. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bestimmt sich die Stkl. des Anfallsberechtigten nicht nach der Stiftung, sondern nach seinem persönlichen Verhältnis zum Stifter. Die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung gelangt, wenn der Stifter selbst Bezugsberechtigter ist, wird von d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.18.3 Umfang der Befreiung

Rz. 238 Entsprechend dem Gesetzeswortlaut "üblich" gilt für den Umfang der Befreiung das "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Bleibt ein Gelegenheitsgeschenk im üblichen Rahmen, ist es vollständig steuerbefreit und unterliegt auch nicht der Zusammenrechnung innerhalb von zehn Jahren des § 14 ErbStG. Ausnahmen gelten bei zeitgleicher Schenkung von mehreren Objekten. Übersteigt diese ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.3 Zuwendungen unter Auflage

Rz. 243 Eine solche steuerbegünstigte Zuwendung könnte z. B. die Erbschaft eines Landesministerpräsidenten als Privatperson unter der Auflage sein, das Vermögen ausschließlich zu Landeszwecken zu verwenden. Die Frage, was den Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde bzw. einem Gemeindeverband dient, ist in Anbetracht der vielfältigen Aufgaben der öff...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4. Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 26 Gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG endet die Festsetzungsfrist für die Steuer auf die Vorerwerbe nicht vor Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Finanzamt von dem Letzterwerb Kenntnis erlangt hat. Infolgedessen sollten vor einer Schenkung bzw. bei der Steuerplanung auf den Todesfall die entsprechenden Risiken, z. B. aufgrund...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.19.1 Allgemeines

Rz. 241 Zuwendungen aufgrund einer Schenkung oder eines Todesfalles an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde/Gemeindeverband (inländische Gebietskörperschaften) sind steuerbefreit. Entsprechendes gilt für Zuwendungen mit der Auflage, diese für Zwecke einer Gebietskörperschaft zu verwenden. Zuwendungen an eine Gebietskörperschaft unter der Auflage, sie für eine Pr...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Die Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Schenkung einer Versicherungssumme durch unentgeltliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung, ZEV 2005, 236; Halaczinsky, Lebensversicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NWB ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.5 Festsetzung und Erhebung der Jahressteuer

Rz. 58 Die Jahressteuer ist jährlich im Voraus zu zahlen, somit also am Jahrestag der Steuerentstehung. Dies ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers oder der Tag der Ausführung der Schenkung. Für die Zahlung der Jahressteuer ist es unerheblich, ob eine Rente monatlich oder jährlich, im Voraus oder nachschüssig gezahlt wird. Rz. 59 Erfolgt eine Änderung des Steuertarifs ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1 Begründung der Gütergemeinschaft als Schenkungsteuer-Tatbestand

Rz. 34 Die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt, gilt gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Schenkung. Einzelheiten siehe dort, Rn. H593 ff.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Konzeption der Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 14 Nach § 28a ErbStG ist bei einem Erwerb von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR die auf dieses begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dieser Erlass ist a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erbbaurecht (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG)

Rz. 8 Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht selbst (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Grundstück (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) jeweils selbstständige wirtschaftliche Einheiten, die grds. verschiedenen Eigentümern zuzurechnen sind. Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige, die durch Erwerb v.T.w. oder durch Schenkung übergeht. § ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 1.2.1 Allgemeines und Besonderheiten

Rz. 8 Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlas...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17 Wachstumschancengesetz, WaChaG (§ 37 Abs. 20 ErbStG)

Rz. 40 In Reaktion auf das Urteil des FG Hamburg vom 11.07.2023 (DStR 2023, 1996) hat der Gesetzgeber eine Besteuerungslücke schließen wollen. Als Schenkung gilt nunmehr auch die Werterhöhung einer Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (§ 37 Abs. 7 ErbStG)

Rz. 24 I.R.d. Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) wurde die auf Antrag unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG (s. § 2 Rn. 180) neu eingeführt sowie im Bereich "Leistungen zwischen einer KapG, ihren Gesellschaftern und Dritten der Schenkung" gesetzliche Regelungen in § 7 Abs. 8 ErbStG und § 1...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Angemessenheitsprüfung bei Unterhaltszahlungen

Rz. 147 Wurde die Schuld aufgrund von Zahlungen für den Unterhalt einer Person begründet, setzt die Steuerbefreiung entsprechend dem Gesetzeswortlaut zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung voraus. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Wurden Zahlungen für den angemessenen Unte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Der Letzterwerb

Rz. 15 Der Wert des Letzterwerbs wird gem. §§ 9, 11 ErbStG mit dem im Zeitpunkt der entstandenen Steuerpflicht (Tod des Erblassers bzw. Ausführung der Schenkung) ermittelten Wert festgestellt. Dabei ist der persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) keine Abzugsgröße. Die anderen möglichen persönlichen Abzugsgrößen (etwa § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG) fallen ohnehin nur einm...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 203 BewG Kapitalisierungsfaktor

Ausgewählte Literaturhinweise: Beznoska/Hentze, DB 2016, 2435; Erb/Regierer/Vosseler, Bewertung bei Erbschaft und Schenkung, 2. Aufl., München 2022, Kap. 3, Rn. 37; Hannes, Erbschaftsteuerreform 2016: Neuregelung zur Bewertung und zum Umfang der Verschonung, ZEV 2016, 555; Müller/Woltery, DB 2017, 1462 Ausgewählte Rechtsprechung: BVerfG vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464; BVerfG ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Merkmale des objektiven Zuwendungstatbestands im Einzelnen

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 25.01.2001, BFH/NV 2001, 908; BFH vom 17.03.2004, BStBl II 2004, 429. Rz. 239 Objektive Voraussetzung einer freigebigen Zuwendung ist eine den Zuwendenden entreichernde und den Bedachten bereichernde Vermögensverschiebung (s. Rn. 240 ff.). Dies muss unentgeltlich erfolgen (s. Rn. 285 ff.). Liegt Teilentgeltlichkeit vor, ist eine freigebig gem...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.2 Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG

Rz. 442 Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer privatrechtlichen Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Die Regelung betrifft jedoch ausschließlich rechtsfähige Stiftungen i. S. d. §§ 80ff. BGB, da ein Vermögensübergang kraft Erbschaft auf nichtrechtsfähige Stiftungen ausgeschlossen ist (s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 214). Beruht die...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3f USA / 2.1 Steuerpflicht und Besteuerungsrecht des Bundes und der Einzelstaaten

Rz. 23 Die USA erheben auf Bundesebene und auf Staatenebene Nachlass- und Schenkungsteuer. Der Bund erhebt sowohl eine Nachlasssteuer (federal estate tax) (I. R. C. §§ 2001–2210) auf den (ungeteilten) Nachlass des Erblassers als auch eine Schenkungsteuer (federal gift tax) (I. R. C. §§ 2501–2524) auf lebzeitige Zuwendungen. Beide Steuerarten finden sich als Subtitle B in dem...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Schuldzinsen

Rz. 26 Zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs sind die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Das gilt auch für die vom Nießbraucher nach § 1047 BGB im Innenverhältnis zum Grundstückseigentümer zu zahlenden Zinsen. Der Nießbraucher ist gemäß § 1047 BGB dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs u. a. diejenigen privatrechtlic...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / bb) Todesfall

Rz. 1705 [Autor/Stand] Im Todesfall, also bei Versterben der versicherten Person, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass des Versicherungsnehmers (§ 1922 BGB), wenn zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsnehmer Personenidentität besteht und im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigung getroffen wurde[2]. In diesem Fall können die Erben von der Ver...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, BewG § 201 BewG Ermittlung des Jahresertrags

Ausgewählte Literaturhinweise: Eisele in R/T, BewG § 201, Ermittlung des Jahresertrags, 7. Aufl. 2023; Erb/Regierer/Vosseler, Bewertung bei Erbschaft und Schenkung, 2. Aufl., München 2022, Kap. 3, Rn. 37; K/S/S, BewG § 201, Ermittlung des Jahresertrags, 2018; Wollny, Unternehmensbewertung für die Erbschaftsteuer, 495. Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 02.12.2020 – II R 5/19, ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Anzeige des Erwerbs

Tz. 18 Stand: EL 145 – ET: 10/2025 Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (s. § 1 ErbStG, Anhang 12e) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten, binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen (s. § 30 Abs. 1 E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.1 Externe Steuernachfolge (Auswirkungen auf das Kompetenzobjekt)

Rz. 47 Der Erbfall – betrachtet als externer Vorgang – ist und bleibt nach h. M. nicht ertragsteuerbar. So führt der (Allein-)Erbe die Buchwerte des Erblassers nach § 6 Abs. 3 EStG bzw. die Steuerwerte nach § 11d EStDV fort, ohne dass hierin ein Akt der Gewinnrealisation gesehen wird. Der Subjektwechsel von Todes wegen allein löst – in Übereinstimmung mit dem Zivilrecht – ke...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Anzeigepflicht

Rz. 1709 [Autor/Stand] Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist jede Person, die durch die Schenkung oder Erbschaft einen Vermögenszuwachs erhalten hat, zur Anzeige des Erwerbs innerhalb von drei Monaten ab Kenntnisnahme vom Erwerb verpflichtet. Für Versicherungsverträge bei ausländischen Versicherungsunternehmen gilt: Der Erwerber bzw. Schenker sollte unbedingt seinen Anzeigepfli...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Geltendes Recht bis Ende 2008

Rz. 48 Der Gesetzgeber verzichtet in Abs. 3 in der bis Ende 2008 geltenden Fassung auf die Erfüllung der eigentlich bestehenden Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 in den Fällen, in denen die FinVerw bereits anderweitig Kenntnis von einem angefallenen Erwerb hatte, wenn dieser auf einer Verfügung von Todes wegen beruhte, die von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar od...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Prüfschema zur Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Rz. 12 Die Voraussetzungen für die persönliche Steuerpflicht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht lassen sich vereinfacht in folgendem Prüfschema zusammenfassen. Bei der Anwendung des Prüfschemas ist jeweils auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Ausführung der Schenkung abzustellen: Rz. 13mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7 Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG a. F.)

Rz. 629 Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG a. F. gilt des Weiteren als Schenkung unter Lebenden, was durch vorzeitigen Erbausgleich (§ 1934d BGB a. F.) erworben wurde. Nach § 1934d BGB a. F. konnte ein nichteheliches Kind im Alter von 21 bis 27 Jahren von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich verlangen. Die Durchführung des vorzeitigen Erbausgleichs war in Folge einer besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Bedeutung sowie sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ist nur im Falle der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG zu ermitteln. Infolgedessen findet die Norm nur dann persönliche Anwendung, sofern weder der EL zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenker zum Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG) noch der Erwerber als Inländer gem. § 2 Abs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Grundstücke

Rz. 34 Bei Grundstücken kommt es allein darauf an, wer im Zeitpunkt des Todes zivilrechtlich der Eigentümer des Grundstücks ist. Steht das Grundstück im Eigentum des Erblassers und gehört es jedoch wirtschaftlich zum Eigentum eines Dritten, so ist es dennoch anzusetzen und im Nachlass sowie im Erbschaftserwerb zu berücksichtigen (s. BFH vom 15.10.1997, BStBl II 1997, 820, 82...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.1 Abgrenzung von Einkommensteuer und Schenkungsteuer

Rz. 127 Für ihre Zuwendungen an die Destinatäre erhält die Stiftung von diesen keine Gegenleistung. Zuwendungen an Destinatäre können daher auch schenkungssteuerbar sein. Für die Abgrenzung zur Ertragssteuerpflicht ist entscheidend, ob die Stiftung die Zuwendung als "freiwillige" Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG leistet. Leistungen an Destinatäre erfolgen nicht freiwillig, sowe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.7 Bankkonten

Rz. 57 Bei Bankkonten, insbesondere Sparbüchern, kommt es für die Frage, ob diese anzusetzen sind, nicht darauf an, ob diese auf den Namen des Erblassers lauten. Entscheidend ist vielmehr, wer nach dem Willen desjenigen, der das Konto eröffnet hat, Gläubiger gegenüber der Bank sein soll (s. BGH vom 02.02.1994, NJW 1994, 931). Der Kontobezeichnung kommt nur eine indizielle Wi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Stand: 7/01 – 11/2025 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Z...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen

Rz. 64 Über die Anzeigepflicht des § 33 Abs. 1 ErbStG hinaus sieht § 43 Abs. 1 Satz 6 EStG für unentgeltliche Übertragungen von Wertpapieren und Depots zu Lebzeiten eine eigene Anzeigepflicht vor (seit 2011 auf elektronischem Wege). Weist der Bankkunde der Bank gegenüber die Übertragung als Schenkung aus, unterwirft diese den Vorgang zwar nicht der Abzugsteuer, zeigt jedoch ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Erwerb von einem ausländischen Erblasser oder Schenker (§ 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG)

Rz. 14 Ist bei einem Erbfall oder bei einer Schenkung zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Ausführung der Zuwendung kein inländischer Erblasser oder Schenker vorhanden, greift die Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ein. Dann bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen (d. h. nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) des Erwerbers bzw. bei Zw...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.3. Erwerber- und Betriebsbezogenheit der Entnahmebegrenzung

Rz. 172 Die Entnahmebegrenzung des Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ist sowohl erwerber- als auch betriebsbezogen zu verstehen. Dies bedeutet zunächst, dass die Entnahmegrenze von 150.000 EUR bei jedem Erwerber des begünstigt erworbenen Betriebs gesondert zu prüfen ist, d. h. bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf mehrere Erwerber nicht für den übertragenen Mitunternehmerant...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Grundtatbestand: freigebige Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 26 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG enthält den Grundtatbestand der Schenkungsteuer. Danach gilt als Schenkung unter Lebenden "jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung ist danach gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist und ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Haftung bei Weiterverschenkung (Absatz 5)

Rz. 29 In § 20 Abs. 5 ErbStG wird die Haftung bei unentgeltlicher Weitergabe von steuerbar erworbenem Vermögen geregelt. Dabei handelt es sich nicht um Fälle einer weiteren Schenkung desselben Vermögens, die ihrerseits zu einem neuen Steueranspruch führen würde. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen nach der unentgeltlichen Weitergabe des erworbenen Vermögens an einen Dr...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.2 Feststellungslast subjektiver Voraussetzungen

Rz. 485 Auch im subjektiven Bereich trägt die Finanzbehörde grundsätzlich die Feststellungslast. Infolge der Reduktion der subjektiven Zuwendungsvoraussetzungen durch den BFH (s. Rn. 454 f.) und der Tatsache, dass innere Tatsachen stärker in der Sphäre des Steuerpflichtigen verbleiben als objektive Tatsachen, die nach außen in Erscheinung treten, besteht die Möglichkeit für ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4 Der Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

Rz. 17 Der Verweis in § 95 Abs. 1 BewG auf § 15 Abs. 1 EStG führt dazu, dass der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA, soweit er nicht auf Anteile am Grundkapital entfällt, begünstigungsfähiges BV darstellt (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 30). Dieser Verweis in § 95 Abs. 1 BewG auf § 15 Abs. 1 EStG umfasst auch § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wonach die ...mehr