Erzielt eine Gesellschaft Gewinneinkünfte, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, tritt ein weiterer Problembereich hinzu – die Voraussetzungen für eine Mitunternehmerstellung. Zwar ist dies bei jeder Personengesellschaft ein relevanter Punkt, doch gerade bei Familien-Personengesellschaften wird das öfters zum Problem. Dies zeigt sich auch an der sehr umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema, die nachfolgend in den Grundzügen angeführt wird.

Ausgangspunkt ist, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Gewinnanteil nur den Gesellschaftern zugerechnet werden können, die Mitunternehmer sind.[1] Denn nur wer Mitunternehmer ist erfüllt den "Tatbestand der Erzielung der Einkünfte".[2] Dazu ist erforderlich, dass der (Familien-)Gesellschafter

  • eine Mitunternehmerinitiative entfalten kann und
  • ein Mitunternehmerrisiko trägt.

Eine Mitunternehmerschaft erfordert damit, dass zumindest die Rechte ausgeübt werden können, die dem Gesellschafter nach BGB oder HGB zustehen.[3] So darf die Stellung eines Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag und nach der tatsächlichen Durchführung nicht wesentlich hinter der das Bild des Kommanditisten handelsrechtlich prägenden Stellung zurückbleiben.[4] Dies erfordert zumindest seine Kontrollrechte und die auf die Einlage beschränkte Haftung.

Kinder als Kommanditisten

Werden Kinder als Kommanditisten in eine Familien-KG aufgenommen, prüfen die Finanzämter die Mitunternehmereigenschaft besonders genau. Hierbei sind insbesondere die folgenden Tatbestände schädlich:

  • Das Kind darf seinen Gewinnanteil nicht entnehmen und der thesaurierte Betrag wird auch nicht angemessen verzinst.[5]
  • Ein Kind kann jederzeit zum Buchwert aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden.[6]
  • Für einen durch Schenkung übertragenen Gesellschaftsanteil kann der Schenker jederzeit die Rückübertragung verlangen.[7]
  • Kritisch ist auch eine nur befristete Übertragung einer Gesellschafterstellung, z. B. für die Zeit einer Unterhaltspflicht.
  • Nicht schädlich ist hingegen eine Rückfallklausel, nach welcher der Gesellschaftsanteil ersatzlos zurück übertragen wird, wenn das Kind vor den Eltern sterben sollte.[8]

In der Praxis ist deshalb verstärkt darauf zu achten, dass keine vergleichbaren Konstellationen gegeben sind, da sonst eine Mitunternehmerstellung verneint werden wird.

Diese Grundsätze gelten für eine Unterbeteiligung von Kindern an den Gesellschaftsanteilen der Eltern analog. Deshalb kann auch eine Unterbeteiligung steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn das Kind als Mitunternehmer anzusehen ist. Dies erfordert, dass das Kind zumindest mittelbar an den stillen Reserven und an dem Geschäftswert des Betriebsvermögens der Hauptgesellschaft beteiligt ist.[9]

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