Rz. 40

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG befreit gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] den Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 – der Erwerb des Familienheims durch eine Zuwendung unter Lebenden ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht begünstigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass durch den Erwerb von Todes wegen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegenen Familienheim[2] auf die entsprechenden Abkömmlinge des Erblassers übergeht. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erblasser niemals selbst in dem vererbten Haus gelebt hat, da sich in diesem Fall in dem Haus niemals der Mittelpunkt des familiären Lebens befunden haben kann.[3] Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohnrechts oder sonstigen Nutzungsrechts fällt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[4] Die Neuregelung bezweckt aus Sicht des Gesetzgebers neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums die Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers und die krisenfeste Erhaltung des besonders geschützten Familiengebrauchsvermögens, das in Gestalt des Familienheims auch bei in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden Kindern oder Kindern anzunehmen ist, die unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – nach dem Erwerb das Familienheim selbst zu Wohnzwecken nutzen.[5] Im Gegensatz zur Steuerbefreiung für die Vererbung des Familienheims zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG[6] ist der Erwerb des Familienheims durch Abkömmlinge des Erblassers nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG größenmäßig auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Diese nur begrenzte Freistellung trägt nach dem Willen des Gesetzgebers der grds. eingeschränkten Bindung erwachsener Kinder an ihre Eltern Rechnung.[7] Im Fall einer Erbengemeinschaft aus dem überlebenden Ehegatten und gemeinsamen Kindern kommen die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nrn. 4b und 4c ErbStG nebeneinander zur Anwendung.[8]

 

Rz. 41

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG unterliegt abgesehen von der größenmäßigen Beschränkung auf eine Wohnfläche von 200 qm keiner wertmäßigen Beschränkung.[9] Übersteigt die Zuwendung eine Wohnfläche von 200 qm, entfällt die Steuerfreiheit nicht in vollem Umfang, sondern führt lediglich zur anteiligen Steuerpflicht ("soweit") im Hinblick auf die jeweils übersteigende Fläche.[10] Mit der nur begrenzten Steuerbefreiung soll sichergestellt werden, dass Wohneigentum bis zu einer Größenordnung von jeweils 200 qm an die Abkömmlinge vererbt werden kann, ohne dass der Erwerber zu einer Veräußerung des Familienheims gezwungen ist, um die mit dem Erwerb verbundene Erbschaftsteuer zahlen zu können. Mit der Grenze von 200 qm hat der Gesetzgeber seiner Ansicht nach regional bestehenden Unterschieden der Grundstückswerte Rechnung getragen und im Rahmen seiner Typisierungskompetenz der Steuerbefreiung eine noch angemessene Größenordnung zugrunde gelegt.[11] Die Beschränkung auf eine Wohnfläche von 200 qm bezieht sich auf das Familienheim insgesamt und gilt nicht personenbezogen für jeden einzelnen Erwerber.[12]

 

Rz. 42

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG stellt – entsprechend der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG[13] – die weitere Voraussetzung auf, dass der Erblasser das Familienheim zum Zeitpunkt des Erbfalls zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war[14] und das Familienheim durch den Erwerber unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern[15] – zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.[16] Schließt ein späterer Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit über seine Wohnung einen Zeitmietvertrag ab, um mit den Einnahmen die Kosten der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung mitzufinanzieren, und steht die festgelegte Mietdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht völlig außer Verhältnis zu seiner Lebenserwartung nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes, so bleibt die Wohnung weiter ein Familienheim.[17] Eine umfangreiche Renovierung bzw. Sanierung des Familienheims durch das erwerbende Kind vor dem Einzug steht der Annahme einer unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegen.[18] Als zwingende Gründe, die vom Gebot der Selbstnutzung durch den Erblasser befreien, sind medizinische bzw. gesundheitliche Gründe anzuerkennen, soweit sie von solchem Gewicht sind, dass sie den Erblasser zu einem Lebensmittelpunkt außerhalb des Familienheims genötigt haben[19] oder wenn sie dem Erwerber eine selbstständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.[20] Aufseiten des Erwerbers ist die Bestimmung des Familienheims zur Selbstnutzung nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr....

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