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Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13 Steuerbefreiungen / 2.5.3 Zuwendung des Familienheims von Todes wegen an Kinder und Enkelkinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG)

Prof. Dr. Hagen Kobor
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Rz. 40

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG befreit gegenüber der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F.[1] den Erwerb des Familienheims von Todes wegen durch Kinder und Kinder verstorbener Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 – der Erwerb des Familienheims durch eine Zuwendung unter Lebenden ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht begünstigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass durch den Erwerb von Todes wegen das Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegenen Familienheim[2] auf die entsprechenden Abkömmlinge des Erblassers übergeht. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erblasser niemals selbst in dem vererbten Haus gelebt hat, da sich in diesem Fall in dem Haus niemals der Mittelpunkt des familiären Lebens befunden haben kann.[3] Der Erwerb von Todes wegen eines bloßen Wohnrechts oder sonstigen Nutzungsrechts fällt angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.[4] Die Neuregelung bezweckt aus Sicht des Gesetzgebers neben dem Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums die Lenkung in Grundvermögen schon zu Lebzeiten des Erblassers und die krisenfeste Erhaltung des besonders geschützten Familiengebrauchsvermögens, das in Gestalt des Familienheims auch bei in Hausgemeinschaft mit den Eltern lebenden Kindern oder Kindern anzunehmen ist, die unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – nach dem Erwerb das Familienheim selbst zu Wohnzwecken nutzen.[5] Im Gegensatz zur Steuerbefreiung für die Vererbung des Familienheims zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG[6] ist der Erwerb des Familienhe...

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