Rz. 345

Befindet sich Betriebsvermögen[645] im Nachlass, so ist höchste Aufmerksamkeit bzgl. der Auseinandersetzung geboten. Zwar sollten im Idealfall bereits zu Lebzeiten die notwendigen Vorkehrungen getroffen worden sein, um das unerwünschte Verwirklichen von Steuertatbeständen zu verhindern. Aber auch bei der Auseinandersetzung lassen sich negative steuerliche Folgen noch vermeiden, wenn gar keine oder keine sinnvollen Vorkehrungen durch den Erblasser getroffen worden waren.

 

Rz. 346

 

Beispiel

Erblasser Max Meier war Eigentümer eines Innenstadtgrundstücks mit einem Buchwert von 200.000 EUR und einem Verkehrswert von 2 Mio. EUR. Er war zugleich Gesellschafter der M-GmbH (Anschaffungskosten 100.000 EUR, Verkehrswert 2 Mio. EUR). Das Grundstück war an die GmbH verpachtet und wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH. Max hinterlässt ein Testament, wonach seine Kinder Daniel und Anna je zur Hälfte Erben sind. Aufgrund von Teilungsanordnungen, also jeweils unter Anrechnung auf ihre Erbteile, soll Daniel das Innenstadtgrundstück und Anna die Anteile von Max an der M-GmbH erhalten.

Die Kinder setzen die Erbengemeinschaft entsprechend auseinander. Die bisherige Betriebsaufspaltung endet aufgrund der Erbauseinandersetzung, da durch die nunmehr unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an der Immobilie und dem GmbH-Anteil keine personelle Verflechtung mehr besteht. Mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung werden die stillen Reserven in der GmbH i.H.v. 1,9 Mio. EUR und die stillen Reserven der Immobilie i.H.v. 1,8 Mio. EUR aufgedeckt und müssen von Daniel und Anna versteuert werden.[646]

 

Rz. 347

Dieses Ergebnis können die Erben verhindern, wenn sie sich bzgl. der Teilung des Nachlasses einvernehmlich über die Regelungen des Testamentes hinwegsetzen und eine andere Auseinandersetzung vornehmen.

[645] Vgl. hierzu § 95 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 15 Abs. 1 u. 2 EStG.
[646] Nach Landsittel, Gestaltungsmöglichkeiten bei Erbfall und Schenkung, Rn 666.

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