Rz. 124

Wie bereits ausgeführt, ist der Verstorbene berechtigt, zu Lebzeiten darüber zu entscheiden, was mit seiner Leiche geschehen soll. Er kann anordnen, dass sein Leichnam der Anatomie übergeben wird. Hat der Verstorbene diese Anordnungen lediglich nicht schriftlich erklärt, sind seine Angehörigen nicht an diese Anweisung gebunden, wenn es ihrem eigenen Pietätsgefühl widerspricht.[166] Doch selbst dann, wenn der Verstorbene mit einem Institut einen entsprechenden schuldrechtlichen Vertrag geschlossen hat, seinen Leichnam der Anatomie zur Verfügung zu stellen, müssen die Angehörigen diese eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen, sie bleibt für die Angehörigen unverbindlich.[167]

 

Rz. 125

Somit kommt eine Überführung der Leiche in die Anatomie eigentlich nur dann in Betracht, wenn dies sowohl dem Wunsch des Verstorbenen als auch demjenigen der Angehörigen entspricht. Lediglich dann, wenn sich die Angehörigen überhaupt nicht um die Bestattung kümmern oder nicht zu ermitteln sind oder wenn es keine Angehörigen gibt und ein entgegenstehender Wille des Verstorbenen nicht erkennbar ist, kommt ebenfalls eine Überführung in die Anatomie in Betracht.[168] Die Kosten für die Überführung der Leiche und auch die Bestattungskosten werden von den Anatomischen Instituten bezahlt.

 

Rz. 126

Im Hinblick auf die Formvorschriften der Schenkung auf den Todesfall wird von Stimmen in der Literatur gefordert, dass der Verstorbene in analoger Anwendung seinen Willen, seinen Leichnam der Anatomie zur Verfügung zu stellen, nur in der Form einer letztwilligen Verfügung treffen kann.[169] Somit würde das bloße Unterzeichnen von vorgefertigten Verträgen der Anatomischen Institute nicht ausreichen. Erforderlich wäre dann entweder eine notarielle Beurkundung der unterzeichneten Erklärung oder eine eigenhändig handschriftlich verfasste und unterschriebene Erklärung des Verstorbenen.

 

Rz. 127

Ein wesentlicher Unterschied zur Plastination ist, dass am Ende des Semesters in einem ökumenischen Gottesdienst die Aussegnung der Leiche und ihre Bestattung durch das Anatomische Institut erfolgen, sofern die Leiche nicht zur Bestattung an die Angehörigen zurückgegeben wurde.[170]

[166] Gaedke, S. 229 f. Rn 14 ff.
[167] Gaedke, S. 229 Rn 14 ff.
[168] Gaedke, S. 230 Rn 15.
[169] Reimann, NJW 1973, 2240.
[170] Benda, NJW 2000, 1769.

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