Rz. 328

Die Familienstiftung kann grundsätzlich aufgrund ihres auf das Familienwohl und nicht das Allgemeinwohl gerichteten Zwecks nicht gemeinnützig sein, vgl. § 52 Abs. 1 S. 2 AO. Trotzdem ist eine sog. gemeinnützige Familienstiftung möglich. Diese verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige bzw. kirchliche Zwecke. Sie darf jedoch bis zu ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, deren Gräber zu pflegen und deren Andenken zu ehren, ohne dadurch ihre Steuerbegünstigung zu gefährden, vgl. § 58 Nr. 6 AO. Es ist stets die Drittel-Grenze einzuhalten.[481] In diesem Fall entfallen alle Belastungen auf Seiten der Stiftung durch Erbschaft- und Schenkung-, Körperschaft- und Erbersatzsteuer. Die Ausschüttungen an die Begünstigten bleiben hingegen bei diesen steuerpflichtig.[482] Allerdings darf eine Unterstützung hilfsbedürftiger Angehöriger des Stifters nicht der alleinige Satzungszweck der Stiftung sein.[483]

[482] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 11 Rn 149.

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